Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Totschlag?

Rainer ⌂, Tuesday, 28.10.2008, 16:15 (vor 6265 Tagen) @ Norbert

man(n) faßt es nicht.
Ein derart skrupelloses Vorgehen lediglich als Totschlag zu verfolgen.
Es sieht doch wohl eher als geplante vorsätzliche Tötung aus.
An einem Kind, was sich dagegen nicht wehren konnte.

Das Folgende ist unser geschriebenes Recht. Wobei die Rechtspraxis bei Täterinnen das Alter von "Kleinkindern" beliebig hoch ansetzt.

Rainer

Möglicherweise hat Sie mit der Tat auch einen Mord verwirklicht.
1. Objektiver Tatbestand
a) Es könnte das Merkmal Heimtücke vorliegen.
Heimtücke bedeutet nach allgemeiner Auffassung die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung).
Arglos ist ein Opfer, das sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seinen Körper oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist oder darin stark eingeschränkt ist.
Fraglich ist, ob Das Kind arglos sein konnte. Kleinkindern und Säuglingen fehlt noch die Fähigkeit zum Argwohn, sie können die böse Absicht eines anderen ohnehin nicht erkennen. Sie könnten einer solchen Absicht auch überhaupt nicht entgegentreten. Eine Arglosigkeit des Säuglings, oder Kleinkindes scheidet daher aus.

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