Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Frauensperson

wurst, Sunday, 10.08.2008, 01:10 (vor 6344 Tagen) @ susu.exp

und die §§ hier wollen wir ja mal auch nicht vergessen. Gerade erst geändert. Während solche Vorschriften wie das Zustimmungsrecht des Ehemannes zur Arbeitsaufnahme der Frau schon in den 50ern (!) gekippt wurden und trotzdem heute noch zur vaginalen Beschwörung des "Patriarchats" herhalten müssen.


§ 825 BGB aF
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 847 BGB aF
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.

Hinzukommt, daß gerade im Bereich der Sexualstraftaten die Definition

des

Straftatbestandes teilweise erheblich ausgeweitet wurde. Das ist per se

ja

nichts schlechtes, weil es ja grundsätzlich die Sicherheit erhöht,
allerdings gibt es damit natürlich auch mehr Auswüchse bei den
Falschbeschuldigungen.

Die Konsequenzen sieht man eben bei dem starken Anwachsen der Fälle bei
Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wo es ein sprunghaftes
Wachstum gab als Rot-Grün die Regeierungsgeschäfte übernahm.


Ist so zumindest ein wenig irreführend, denn das 6. StrRG wurde ja noch
von Schwarz-Gelb verabschiedet und trat auch noch vor der Bundestagswahl 98
in Kraft. Unter Rot-Gründ wurden, wenn ich mich recht entsinne zwar an den
Sanktionsmöglichkeiten, nich aber an den Tatbeständen Veränderungen
vorgenommen. Die Ausweitung des §177 - sexuelle Nötigung/Vergewaltigung im
6. StrRG war nicht nur "per se ja nichts schlechtes", sondern gerade aus
Sicht eines Männerrechtlers etwas außerordentlich positives, wurde hier
doch die Geschlechtsspezifische Täter/Opfer-beschreibung entfernt (vor 98
konnte eine Frau gar keine Täterin bei einer Vergewaltigung sein und ein
Mann kein Opfer, einfach weil eine Vergewaltigung laut Gesetz nur den
Tatbestand beschrieb in dem ein Mann eine Frau vergewaltigte, mit der
Revision ist nun eine Geschlechtsneutrale Regelung in Kraft, die eine
Vergewaltigung eines Mannes auch als solche benennt und eine Mindeststrafe
vorsieht).

susu, vorbeischauend.


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