Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Amtshaftung Art. 34 GG gilt auch für Jugendämter

Nemetzki, Tuesday, 10.04.2012, 15:06 (vor 5003 Tagen) @ Lupo

http://www.justizopfer-nauen.de/modules/newbb/viewtopic.php?viewmode=flat&type=&topic_id=101&forum=8

Und zwar immer dann, wenn eine Handlungspflicht durch positives Tun besteht.
Z. B. § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. (...)

Interessante Ausführungen über Staats- und Amtshaftung findest Du hier:
Verlag Schmidt: Staatshaftungsrecht-Amtshaftung

Hier wird noch einmal klar gestellt, daß Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG erfolgen. Die Auslegung des Beamten nach § 839 BGB erfaßt jede Person, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind. Teilweise auch die Angestellten privater Träger der Jugendhilfe, soweit sie hoheitliche Aufgaben erfüllen.


gesamter Thread:

 

powered by my little forum