Amtshaftung Art. 34 GG gilt auch für Jugendämter
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Und zwar immer dann, wenn eine Handlungspflicht durch positives Tun besteht.
Z. B. § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. (...)
Interessante Ausführungen über Staats- und Amtshaftung findest Du hier:
Verlag Schmidt: Staatshaftungsrecht-Amtshaftung
Hier wird noch einmal klar gestellt, daß Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG erfolgen. Die Auslegung des Beamten nach § 839 BGB erfaßt jede Person, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind. Teilweise auch die Angestellten privater Träger der Jugendhilfe, soweit sie hoheitliche Aufgaben erfüllen.
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- Die Bürger wehren sich: www.justizopfer-nauen.de -
Lupo,
10.04.2012, 13:44
- Hier auch: Jugendamt Landkreis Leipzig - Elke, 10.04.2012, 13:47
- Amtshaftung Art. 34 GG gilt auch für Jugendämter - Nemetzki, 10.04.2012, 15:06
- http://peter-thoma.npage.de/ - Waltraud, 10.04.2012, 16:58
- 100 Jahre sind genug! - Jürgen, 10.04.2012, 17:14