Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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OT: Achtung, Eingliederungsvereinbarung verstößt gegen Gesetze

Rainer ⌂, Friday, 10.02.2012, 11:51 (vor 5065 Tagen) @ Hartzer

Nun wollen sie mich aber unbedingt in Arbeit bringen, unterbreiten mir
völlig abwegige Jobangebote und versuchen mir sinnlose Schulungen
aufzuerlegen, sie drohen mit 30% Kürzung, wenn ich mich nicht beuge.

Das Arbeitslosenamt verstößt mit den Standarttexten in der Eingliederungsvereinbarung gegen bestehende Gesetze. Man verweigert mit dem Hinweis auf den Gesetzesbruch die Unterschrift. Die Eingliederungsvereinbarung ergeht dann als Verwaltungsakt. Dagegen legt man Widerspruch ein. Mit folgendem Wortlaut wird dem Widerspruch auch in jedem Fall stattgegeben.

Sehr geehrte Herren und Frauen,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt vom [...], mir zugegangen am [...]

Begründung:

1. Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen (Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug, umgehende Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge etc) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden. Es ist nicht zulässig, Regelungen zu Mitwirkungs- und Meldepflichten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).

2. Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme der Ortsanwesenheitspflicht in eine Eingliederungsvereinbarung, die der Gesetzgeber anders regelt (s. § 7 Abs. 4a SGB II). Ihr Text verstößt gegen die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt die Verfügbarkeit von Arbeitslosen davon ab, dass sie Vorschlägen zur Eingliederung in Arbeit zeit- und ortsnah nachkommen können. Sie müssen deshalb an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung des Amtes. Es reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO).

Unterschrift

Rainer

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