Politik gegen die Ehe
"Was haben die Mütter davon (man bemerke die Attitüde des Kavaliers, die in der Reihenfolge der Betrachtung aufscheint: Frauen vor Männern gebührt die Aufmerksamkeit, lautet das sogenannte patriarchale wie das noch viel intensiver vertretene, aber identisch exerzierte Gebot des Feminismus, des deklariert und akklamiert präsumptiv antipatriarchalen Ethos)?
Geld, Geld und nocheinmal Geld.
Was noch?
Macht, Macht und nocheinmal Macht.
Der uneheliche Vater ist noch viel leichter auszubooten als der eheliche."
Das stimmt eindeutig nicht. Trotz aller Angleichungen gibt es nach wie vor eine Menge zusätzlicher Risiken für Männer, die eine Ehe eingehen. Hier mal eine Liste (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Nach § 1592 BGB wird die Vaterschaft des Ehemannes vermutet. Der Vater muss deshalb zunächst bis zu einer rechtskräftigen Anfechtung Unterhalt für das Kind zahlen, selbst wenn dies nicht von ihm sein kann. Lediglich dann, wenn er vor der Geburt schon Bescheid weiss, kann er die Vaterschaft (durch Härtefallscheidung) abwehren.
- § 1361 b BGB gibt einem Ehepartner die Möglichkeit, die Überlassung der ehelichen Wohnung zu verlangen, um eine "unbillige Härte" zu vermeiden. Angesichts dieser sehr schwammigen Vorschriften haben hier findige Frauen ohne weiteres die Möglichkeit, sich die gemeinsame Wohnung unter den Nagel zu reißen. Anders ald die Überlassung nach dem Gewaltschutzgesetz besteht hier keine zeitliche Befristung. Bei Nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestimmt sich das Nutzungsrecht (außer bei Gewaltschutzverfügungen) nach allgemeinen Regeln (also danach, wer das Haus gekauft bzw. den Mietvertrag abgeschlossen hat).
- Unterhalt muss nicht nur bei Betreuung von Kindern, sondern auch wegen Alters, Krankheit oder vorübergehend auch bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden (§§1570 ff BGB).
- Zugewinnausgleich
Von allem, was man mehr hinzugewinnt als die Ehefrau, bekommt diese die Hälfte ab (sehr gefährlich für Existenzgründer).
- Versorgungsausgleich (§1587 BGB)
kann erhebliche Nachteile in der Rente bringen
- Einschränkungen der Verfügungsgewalt über bestimmte Gegenstände (§§ 1365, 1369 BGB).
- Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger (§ 1362 BGB)
- Hohe Kosten für die Scheidung
Demgegenüber hat die Ehe einzig und allein den Vorteil, dass man steuerlich günstiger veranlagt wird, wovon man aber eben nur bei bestehender Ehe profitiert. Die Unterschiede beim Sorgerecht für Kinder sind durch die Entscheidung des EGMR weitgehend hinfällig und waren auch bislang für die Mutter viel zu leicht (durch miese Tricks) auszuhebeln, so dass ich allein deshalb niemals heiraten würde.
Es gibt also nach wie vor auch für Männer sehr gute Gründe, keine Ehe zu schließen. Nicht umsonst warnt die IGAF speziell hiervor.
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Rainer,
01.01.2012, 03:01
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Snake,
01.01.2012, 19:50
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Mus Lim,
01.01.2012, 21:45
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Snake,
01.01.2012, 23:21
- Männer und der Geldbeutel - Mus Lim, 02.01.2012, 02:47
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Snake,
01.01.2012, 23:21
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Mus Lim,
01.01.2012, 21:45
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- Deutschland Spitze in Politik gegen die Ehe durch feministische Aushöhlung des Rechtstaates - Michael Baleanu, 02.01.2012, 16:04
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Snake,
01.01.2012, 19:50