Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Frauen in Führungspositionen

dentix07 @, Saturday, 05.11.2011, 01:10 (vor 5165 Tagen) @ Rainer

Zivildienstleistende (Zivis) befinden sich in einer Dienstpflicht wie der Wehrdienstleistende (WDL)! Für WDLs gilt (inzwischen: galt) dasselbe!
Oberstes Ziel einer (zahn)ärztlichen Behandlung war die Wiederherstellung oder der Erhalt der Dienstfähigkeit!
Die unterzeichnenden Kollegen und Kolleginnen regen sich aber leider nur über diese Begrenzung für Zivis auf!

Übrigens gilt Ähnliches ganz allgemein auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), nur ist es da die Arbeitsfähigkeit die erhalten oder wiederhergestellt werden soll!

Der Anspruch des Versicherten, die Leistungserbringung des (Zahn)Arztes und die Bezahlung der kranken Kassen beschränken sich auf WANZ (wirtschaftlich, ausreichend [Schulnote 4]!, notwendig, zweckmäßig)!
Ein höherer Anspruch des Versicherten besteht nicht!

Sozialgesetzbuch 5 wörtlich:
SGB V
Leistungen der Krankenversicherung
§ 12
Wirtschaftlichkeitsgebot
1. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

2. Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.


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