Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben!
Danach ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt. Dagegen erhebt man Widerspruch weil in der der Eingliederungsvereinbarung widerrechtliche Regelungen enthalten sind.
Begründung:
Die freiwillige Eingliederungsvereinbahrung ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen mir und der Agentur für Arbeit. Dieser Vertrag kann nur Dinge regeln die der Gesetzgeber in das Ermessen gestellt hat.
1. Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen (Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug, umgehende Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge etc) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach SGB II § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden. Es ist nicht zulässig, Regelungen zu Mitwirkungs- und Meldepflichten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).
2. Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme der Ortsanwesenheitspflicht in eine Eingliederungsvereinbarung, die der Gesetzgeber anders regelt (s. § 7 Abs. 4a SGB II). Ihr Text verstößt gegen die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt die Verfügbarkeit von Arbeitslosen davon ab, dass sie Vorschlägen zur Eingliederung in Arbeit zeit- und ortsnah nachkommen können. Sie müssen deshalb an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung des Amtes. Es reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO).
Diesen Widerspruch muss die Behörde zwingend stattgeben. Da die Behörde die Vorlagen im Kompjuter nicht ändern kann, ist man damit von weiteren Belästigungen mit Eingliederungsvereinbarungen befreit.
Mehrfacher Praxistest wurde bestanden.
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Frankster,
03.10.2011, 01:19
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Kurti,
03.10.2011, 01:42
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Frankster,
03.10.2011, 15:02
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unwichtig,
04.10.2011, 00:34
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Kurti,
04.10.2011, 11:27
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unwichtig,
04.10.2011, 16:32
- Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben! -
Realo,
05.10.2011, 03:51
- Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben! - unwichtig, 05.10.2011, 11:43
- Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben! -
Realo,
05.10.2011, 03:51
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unwichtig,
04.10.2011, 16:32
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Frankster,
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Isegrim,
03.10.2011, 14:14
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Kurti,
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