Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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OF:Rechtsdienstleistungsgesetz findet überwiegend Zustimmung

Rainer ⌂, Sunday, 20.05.2007, 15:46 (vor 6788 Tagen) @ Christine

Hallo

2. Rechtsdienstleistungsgesetz findet überwiegend Zustimmung[/b]
Rechtsausschuss (Anhörung)
...
Einerseits braucht jemand nur etwas falsches sagen, was in Richtung
Nationalsozialismus geht und schon schreien Politiker und Medien landauf,
landab "Kopf ab", geht es aber um Pfründe, ist alles halb so schlimm bzw.
in o.g. Fall sind sogar Gesetze der Nazis gut. Komischerweise
thematisieren hier die Medien aber nicht das Thema. Was soll man dazu noch
sagen?

"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens."
(Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)

Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken
http://www.forumjustizgeschichte.de/Die_Entstehung.82.0.html

Das 3. Reich ist nie untergegangen
http://www.advokat-online.de/Recht_A_-_Z/Kommentar/KOMMENTAR_ZUR_NS_JUSTIZ/kommentar_zur_ns_justiz.html

NS-Richter
"Nach der Veröffentlichung belastender Dokumente durch die DDR, Polen und die Tschechoslowakei kam es zu einer großen Anzahl von Anzeigen gegen Richter wegen Todesurteilen aus der NS-Zeit. Strafverfahren wurden pflichtgemäß eingeleitet und eingestellt. Selbst wenn das Todesurteil als Unrecht angesehen wurde, konnte den beteiligten Richtern daraus kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Dieses überraschende und erschreckende Resultat folgte aus der Interpretation der Strafvorschrift Rechtsbeugung i. S. v. § 336 StGB durch die bundesdeutsche Justiz in den fünfziger Jahren. Da die Norm vor allem die Entscheidungsfreiheit des Richters schütze, mache sich ein Richter wegen eines Fehlurteils nur dann strafbar, wenn er mit direkten Vorsatz das Gesetz gebrochen habe.
Die angeklagten Richter konnten also behaupten, sie hätten ihr Urteil für Rechtens gehalten, um jeder Strafverfolgung zu entgehen.
...
1956 behandelte der BGH SS-Standgerichte als ordnungsmäßiges Gericht, und das Urteil als dem damaligen Recht entsprechend.
...
Kein Richter oder Staatsanwalt wurde in der BRD wegen Justizverbrechen im Dritten Reich verurteilt."

aus: "Die Justiz im Dritten Reich" von Peter Müller-Engelmann, in: "Rechtspflegerstudien", 2004, Heft 3, S. 81

Rainer

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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo


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