Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Unterhaltsplicht endet nicht mit dem Tode des Verpflichteten.

Rainer ⌂, Friday, 26.08.2011, 01:12 (vor 5237 Tagen) @ jens_

Mhhh, ob der Selbstmord was mit dem Sorgerecht zu tun hat? Interessant ist
jedenfalls wie locker-flockig der Vater abserviert wird. Aus finanzieller
Sicht ist der Selbstmord zumindest ein Auswege, um nicht als Zahlesel zu
enden.

Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem Tode des verpflichteten. Er haftet noch mit dem Pflichtteil des Nachlasses.

§1586b BGB Vererblichkeit der Unterhaltspflicht
(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Rainer

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