SGB V §25
SGB V
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
§ 25 Gesundheitsuntersuchungen
...
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Anmerkungen Dummerjans: Der eigentliche Leistungskatalog wird durch dem Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.
Das Agrument mit dem Brustkrebs zieht allein deswegen nicht, weil Hodenkrebs die häufigste Krankheit mit Todesfolge im Alter von 14- 30 Jahren für Männer und Jungen ist. s. Krebsregister
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- Rechtliche Diskriminierung von Männern/Übersicht -
Dummerjan,
23.08.2011, 10:02
- SGB IX §44 - Dummerjan, 23.08.2011, 10:07
- StGB § 183 - Dummerjan, 23.08.2011, 10:08
- Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom - Dummerjan, 23.08.2011, 12:59
- SGB V §25 - Dummerjan, 24.08.2011, 10:39