Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Niedersächsische Gemeindeordnung - § 5 a

Gobelin, Friday, 27.05.2011, 15:51 (vor 5330 Tagen) @ Sachse

dass auf der betr. Website
von Goslar einige "Korrekturen" stattgefunden haben.

Eigentlich sollte dies erschreckend, besonders über den Zustand der
Demokratie, sein, dass Geschichte schon dann, wenn sie noch nicht richtig
Geschichte ist, gefälscht wird.
Wie war das noch: Der Sieger bestimmt den Inhalt der Geschichtsbücher?
Aber, hat hier der Sieger nicht am Ende verloren? Sorgen wir ein bisschen
mit dafür!

Hallo Sachse,

(4) 1 Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. 2 Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben.

(5) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. 2 Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/15r8/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid...


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