Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Referatsleiter 408 bitte melden

TLG ⌂ @, Friday, 06.05.2011, 12:56 (vor 5352 Tagen)

Hallo Referatsleiter,

gestern hatte ich eine Verhandlung vor einem Familiengericht. Im Zuge der Verhandlung versuchte mir meine Ex-Frau und deren Anwältin in Form von Bildschirmschnappschüssen diese Beiträge zu unterstellen. Das Duo hatte sich sogar Beiträge von 4 oder 5 anderen Usern ebenfalls ausgedruckt. Teilweise sollte ich auf eigene Beiträge sogar noch selbst geantwortet haben. Jedoch möchte ich mal dieses psychologische Problem vernachlässigen, denn Hintergrund dieses Bestrebens ist, dass man als Vater nur mit massivsten Gewaltvorwüfen aus der gSR gedrängt werden kann. So haben das solche Mütter immer gemacht und das klappt auch heute noch bestens.

Diese Vorwürfe meiner Ex-Frau bzw. deren Anwältin sind mir eigentlich egal, weil diese nicht bewiesen werden können, sicher auch nicht bewiesen werden müssen. Es wird dadurch nicht Unrecht automatisch zu Recht, indem man Andere mit Dreck bewirft und von eigenem Verhalten ablenkt.

Ich habe mir einmal ein paar Gedanken darüber gemacht:
- Es ist hier kein Problem, unter einem Namen zu schreiben und dies einem Dritten unterzujubeln, denn es soll ja damit etwas erreicht bzw. bewiesen werden. Also schließe ich auch nicht mehr aus, dass hier eine Vielzahl von Frauen mitschreiben, eigentlich Identitätsbetrug begehen und somit die dieses Forum schamlos missbrauchen, um ihren Ex-Männern massiv zu schaden.
- Zum Anderen scheinen unsere Fälle ähnlich gelagert zu sein, womit sich für mich die Schlussfolgerung ergibt, dass ich kein Einzelfall in solch einer familienrechtlichen Sache bin.

Solcherart Probleme wird ein Vater hier in diesem Land nicht auf juristischer Ebene lösen, denn Familienrecht ist ein gesellschaftliches Problem. Also wenn du Interesse hast, dann melde dich bei mir.

Ich habe kein Prolem mit meinem Namen in die Öffentlichkeit zu gehen. Wer wissen will, was ich erlebt habe, der besucht meine Internetseiten, die ich allesamt gem. Art 5. Abs. 1 GG als Beitrag zur öffentlichen Diskussion betrachte.

TLG


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