Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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"Aber wir hatten schon vor der Vernehmung das Ergebnis festgelegt."

Rainer ⌂, Friday, 01.04.2011, 03:27 (vor 5406 Tagen) @ Bero

Man muss sich das mal vor Augen halten: Staatsanwälte - die verpflichtet
sind, unparteiisch in alle Richtungen zu ermitteln

Das ist nicht richtig. Staatsanwälte sind nicht frei in ihren Ermittlungen. Sie sind weisungsgebunden.

Unabhängigkeit gegenüber dem Staat
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bringt es an den Tag. In § 141 GVG heißt es schlicht: Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen. Eine Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und der Staatsanwalt ist nur ein Mitglied dieser Behörde. In den folgenden Normen spricht das GVG dann auch folgerichtig von den Beamten der Staatsanwaltschaft. Beamte sind – wie wir alle wissen – weisungsgebunden. § 144 GVG bringt es auf den Punkt. Dort heißt es:
Besteht die Staatsanwaltschaft aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Beamten als dessen Vertreter.
Damit tritt der Staatsanwalt – wenn man es überspitzt ausdrücken will - nicht einmal als eigenständiges Subjekt auf, er ist lediglich Vertreter seines Chefs und wie alle Vertreter ist er an die Weisungen des Vertretenen gebunden. Und Chefs hat der Staatsanwalt viele: der einfache Dezernent hat als unmittelbaren Vorgesetzen einen Abteilungsleiter – meist einen Oberstaatsanwalt –,Oberstaatsanwalt und Staatsanwalt haben als Chef einen Behördenleiter – mit dem Titel Leitender Oberstaatsanwalt -, der Behördenleiter ist den Weisungen des Generalstaatsanwaltes unterworfen und letztlich steht in der Hierarchie ganz oben der Justizminister. Er kann in jedem Einzelfall in die Arbeit des Staatsanwaltes eingreifen und dass er das tut belegen die aktuellen Ereignisse in Mönchengladbach. Hier hat die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen den Leiter der Staatsanwalt Mönchengladbach vorübergehend aus seinem Amt abberufen und an das Ministerium versetzt.
Die richtige Antwort des Jurastudenten auf die o. gestellte Frage nach der Entscheidungsbefugnis über den Befangenheitsantrag muss somit lauten: der Leitende Oberstaatsanwalt.
Man muss also feststellen: Der einzelne Staatsanwalt ist nicht unabhängig. Der unterliegt den Weisungen des Staates.
Ausnahmen
Es gibt vereinzelte Durchbrechungen der vorangestellten Machtbefugnisse des Staatsanwaltes. So wird das o. a. Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft durchbrochen bei den Privatklagedelikten des § 374 StPO. Bei den dort aufgeführten Delikten mit zumeist kleinerem Unwertgehalt kann auch der Verletzte selber ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft die Klage erheben. Die Staatsanwaltschaft kann aber – wenn sie will – die Sache jederzeit übernehmen (§ 377 StPO). Große Bedeutung haben die Privatklagedelikte in der Praxis nicht.
Will der Staatsanwalt außerhalb des Anwendungsbereiches der Privatklagedelikte keine Anklage erheben, hat der Verletzte die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft zur Anklage zu zwingen. Er kann dann im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§172 ff StPO) das Gericht anrufen, das dann die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verpflichten kann. Die formellen Anforderungen für ein Klageerzwingungsverfahren sind hoch und ich rate jedem davon ab, diesen Weg zu gehen, es sei denn, er hat fundamentale Kenntnisse im Strafprozessrecht.
Hat die Staatsanwaltschaft einmal Anklage erhoben, kann sich der Verletzte in den in § 395 StPO genannten Fällen der öffentlichen Anklage als sog. Nebenkläger anschließen und damit selber Einfluss auf den Gang der Hauptverhandlung nehmen.
Diese Ausnahmen ändern aber nichts an der überragenden Bedeutung des Staatsanwaltes im Strafverfahren.
Kritik
Ich sehe die fehlende Unabhängigkeit des Staatsanwaltes von staatlichen Weisungen als sehr problematisch an. Mit guten Gründen sollen Richter nach unserem Grundgesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sein (Art. 97 GG). Für den Staatsanwalt mit seiner dominierenden Rolle im Strafverfahren sollte nichts anderes gelten. Zu recht fordern daher der Deutsche Richterbund und die Neue Richtervereinigung seit langem, dass auch die Staatsanwälte endlich diese Unabhängigkeit erhalten. Bislang sind die Politiker diesen Forderungen nicht nachgekommen. Gründe führen sie dafür nicht ins Feld. Man hat den Eindruck, dass die Politiker nur einen Abbau ihrer Macht fürchten und deshalb keine Veränderungen wollen. Geht man zurück auf die historischen Gründe, die seinerzeit zur Schaffung der Staatsanwaltschaften geführt haben, muss man feststellen, dass der Einfluss des Staates auf den Strafprozess über die Staatsanwaltschaft zugenommen hat. Das ist nun das Ergebnis der Revolution des Jahres 1848! Meines Wissens sind die Bürger seinerzeit auf die Straße gegangen, um die Allmacht des Staates zu begrenzen und mehr demokratische Freiheiten zu erreichen. Mit den vom Staat gelenkten Staatsanwaltschaften ist das Gegenteil erreicht worden.

http://www.are-org.de/are/?q=de/node/1060

Rainer

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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo


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