Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Wer Änderungen möchte, muss auch angemessen fordern, daher...

Kritiker, Monday, 21.02.2011, 09:36 (vor 5443 Tagen) @ adler

... daher im Falle einer Scheidung, keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung.

Allenfalls in Härtefällen evt. für eine kurze Übergangsfrist.

Kindesunterhalt ist zu halbieren.

Keine Zugewinngemeinschaft, wer bezahlt, dem gehören die Güten auch.

Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht.

Eigenvorbehalt im Falle von Kindesunterhalt für den Zahlpflichtigen ist auf mind. 1200,- EUR/mtl. anzuheben, es kann kein fiktives Einkommen angenommen werden, es kann keine Verpflichtungen Einkommen zu erwirtschaften auferlegt werden.

Kindesunterhalt ist an Kindesumgang geknüpft, bei Umgangsboykott erlicht die Kindesunterhaltspflicht, die Strafbarkeit des Boykottes bleibt davon unberührt.

Bei Geburt wird automatisch ein Abstammungstest durchgeführt, für Vater und Mutter.

Vergewaltigung in der Ehe/Partnerschaft stellt keinen eigenen Straftatbestand mehr dar.

Der Begriff "Ehe" wird rechtlich nur für eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau geführt, alles andere darf sich nennen wie es den Partnern beliebt und kann nicht vor dem Standesamt geschlossen werden, sondern als privater Vertrag vor einem Notar oder RA.

Die Homoadoption wird solange ausgesetzt wie genug adoptionsbereite Ehepaare zur Verfügung stehen


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