Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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In diesem Fall: kein Aussageverweigerungsrecht

Beelzebub, Friday, 04.02.2011, 21:01 (vor 5459 Tagen) @ Gobelin

Sollte sie tatsächlich aussagen müssen, könnte sie sich als
Journalistin aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Normalerweise haben Journalisten tatsächlich ein Aussageverweigerungsrecht aus § 53 Absatz 1 Nr 5 StPO.

Allerdings lohnt es sich oft, ein Gesetz genau zu lesen, auch die benachbarten Regelungen. In unserem Fall findet sich was interessantes unter § 53 Absatz 2 Nr. 2 StPO. Demnach entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten, wenn es um die Aufklärung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht, und dazu gehören auch Vergewaltigungen.

Und das Tolle ist: diese Regelung ist einst auf feministischen Druck in die StPO aufgenommen worden. Der guten alten Tante Alitze wird aller Voraussicht nach ein Gesetz zum Verhängnis, das sie wahrscheinlich selbst einstmals lautstark gefordert hat. Ich sag's ja immer wieder: mit nichts kann man den Femifaschismus empfindlicher treffen, als mit seiner eigenen Medizin.

Folglich wird kein Zeugnisverweigerungsrecht Herrn Schwenn daran hindern, die Gerüchtsreporterin der BLÖD-Zeitung im Zeugenstand zu fressen und wieder auszuspucken. Das um so mehr, als dass Alitze in ihrer Eigenschaft als Zeitungsschmiererin so viel lügen darf, wie sie will - als Zeugin vor Gericht sollte sie das tunlichst unterlassen.

Wirklich schade, dass der Prozess nicht in Moabit stattfindet

--
"Ihre Meinung ist widerlich. Aber ich werde, wenn es sein muß, bis zum letzten Atemzug dafür kämpfen, dass Sie sie frei und offen sagen dürfen." (Voltaire)

Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)


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