So kanns gehen....
Ritterlicher Soldat. Um ihr Ärger mit der Familie zu ersparen, erkannte ein
Zeitsoldat das Kind seiner Freundin an, obwohl er wusste, dass es nicht von
ihm ist. Von ihrem Versprechen, niemals Unterhalt von ihm zu fordern,
wollte die Frau aber Jahre später nichts mehr wissen. Wutentbrannt focht
der Soldat die Vaterschaft an. Doch vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken
scheiterte er auf ganzer Linie (5 UF 112/99). Wer die Vaterschaft
offiziell anerkenne, sei selbst schuld. Danach gebe es kein Zurück mehr,
selbst wenn der Betroffene nicht der Erzeuger sei.
Das stimmt doch gar nicht, es gibt doch die Zweijahresfrist;
oder gilt die für das OLG Saarbrücken nicht, oder ist das Urteil
falsch wiedergegeben worden, da die Zweijahresfrist ja anscheinend
überschritten wurde ("Jahre später")?:
"Bei späteren Zweifeln an der Vaterschaft kann gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ebenso wie der Mann, der aufgrund der Ehe mit der Mutter als rechtlicher Vater des von ihr geborenen Kindes angesehen wird, die Vaterschaft vor dem Familiengericht anfechten. Die Anfechtung hat nach § 1600 b Abs. 1 BGB binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Mann von Umständen erfahren hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070213_1bvr042105.html
Und was den Kläger vor dem Bundesverfasungsgericht betrifft:
Kann man ihm die offizielle Bestätigung der Nichtvaterschaft
selbst nach den neuen Gesetzen im nächsten Jahr verweigern,
mit der Begründung, die Zweijahresfrist ist abgelaufen, da
die erste Anfechtung mit einem "rechtswidrigen" Beweis
geführt wurde und als nicht geschehen betrachtet wird?
Und was ist mit der Zweijahresfrist, ist die überhaupt
verfassungskonform? Muß der Scheinvater sich evtl. noch einmal
bis zum BVerfG hochklagen, um zu feststellen zu lassen, ob die
Zweijahresfrist grundgesetzkonform ist. Und wenn das BVerfG dann
der Aufassung ist, sie sei grundgesetzkonform, hat er dann gar keine
Chance mehr, seine biologische Vaterschaft aberkannt zu bekommen?
Da die Vaterschaftsanfechtung in eine biologische und eine
rechtliche aufgeteilt werden muß:
Kann es sein, dass für eine rechtliche Anfechtung eine erfolgreiche
biologische Anfechtung Voraussetzung wird, so dass der Kläger vor dem BVerfG
weiter zahlen darf, da nur die rechtliche erfolgreiche Anfechtung
zu einer Einstellung der Unterhaltsverpflichtungen führt, er aber
wegen (angeblicher) Zweijahresfristüberschreitung keine Möglichkeit mehr
hat, die biologische Nichtvaterschaft feststellen zu lassen?
gesamter Thread:
- So kanns gehen.... -
Odin,
24.02.2007, 12:32
- So kanns gehen.... -
Zeitgenosse,
24.02.2007, 13:46
- So kanns gehen.... - Odin, 24.02.2007, 13:55
- So kanns gehen.... - FemKritiker, 24.02.2007, 14:02
- Genauso weden auch Eheverträge gebrochen... -
Christian,
24.02.2007, 14:09
- Genauso weden auch Eheverträge gebrochen... - Guildo, 24.02.2007, 14:24
- So kanns gehen.... -
Zeitgenosse,
24.02.2007, 13:46