Der Niedergang des Rechtsstaates
http://www.hu-marburg.de/homepage/justiz/info.php?id=134#text
Auszug davon:
Für Fehlurteile haftete daher wegen des Richterprivilegs letztlich niemand,
der Richter nicht persönlich und der Staat überhaupt nicht. Durch Art. 131
der Weimarer Reichsverfassung wurde die Haftung des Staates für
Amtspflichtverletzungen eingeführt und in Art. 34 GG übernommen. Am
Richterprivileg änderte sich jedoch nichts. Daher steht diese Staatshaftung
nur auf dem Papier. Richter haften für Fehlurteile nur, wenn sie sich
strafbar machen. In Betracht kommt dabei fast nur die Rechtsbeugung nach §
339 StGB (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, 839 Rn. 320). Auch die
steht aber tatsächlich nur auf dem Papier. Durch eine mit dem Gesetz
unvereinbare Ausweitung der Tatbestandsmerkmale haben das Reichsgericht und
später der Bundesgerichtshof mit einer ?Freispruch - Justiz? dafür gesorgt,
dass solche Haftungsfälle nicht realisierbar sind (sehr ausführlich:
Scholderer; Rechtsbeugung im Demokratischen Rechtsstaat, 1993).
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Christian,
25.01.2007, 21:15
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