Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Genitalverstümmelung, Petition an Bundestag

Werner @, Wednesday, 14.07.2010, 21:47 (vor 5660 Tagen)

Hallo,

ich habe eine Online-Petition zum Schutz von Mädchen und Knaben vor Genitalverstümmelung an den Bundestag gerichtet.

Abweichend vom üblichen Brauch wurde meine Petition nicht veröffentlicht!

Wer das Anliegen unterstützen will, muss also eine eigene Petition schreiben. Mein Text kann frei verwendet werden. Eine einmalige, einfache Registrierung ist dazu nötig: https://epetitionen.bundestag.de/
Alternativ kann man mit einer kurzen E-Mail an e-petitionen@bundestag.de Zustimmung zu "Pet 4-17-07-451-008772" bekunden.

Bezeichnend ist, dass in der Antwort des Petitionsausschusses das Anliegen meiner Petition verschleiernd umschrieben wurde.

Bezeichnend ist auch, dass auf meine Nachfrage, warum eine Veröffentlichung unterbleibt, eine Antwort wortreich verweigert wurde.

Hier die Texte zur Dokumentation:

PETITION:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Mädchen und Knaben
gleichermaßen vor der Verstümmelung ihrer Genitalien geschützt werden.

Begründung

Mit der Drucksache 867/09 wird eine Strafrechtsänderung vorgeschlagen, mit
der klargestellt wird, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine
Straftat darstellt. Vorgesehen ist auch eine Verfolgung im Ausland.

So richtig und wichtig diese Initiative ist, so falsch ist es, Knaben den
Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verweigern.

Die gegen Mädchen-Beschneidung in der genannten Drucksache genannten
Gründe treffen auch auf auf Knaben-Beschneidung zu:

"Entsprechende Eingriffe können durch religiöse, medizinische oder andere
Vorstellungen, mit denen sie begründet werden, nicht gerechtfertigt
werden. Sie stellen unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen
strafwürdiges Unrecht dar; die „Einwilligung“ oder gar Veranlassung durch
die Sorgeberechtigten ist ein schwerwiegender Missbrauch des Sorgerechts."

So wenig, wie die "milderen" Formen der weiblichen Beschneidung
tolerierbar sind, so wenig ist es akzeptabel, die sexuellen und nicht-
sexuellen Empfindungen des Mannes durch die dauernde Freilegung der Eichel
nachhaltig zu verändern, wenn er dem nicht wirksam zustimmt.

Auch bei der männlichen Beschneidung unter neuzeitlichen medizinischen
Bedingungen können schwerste Komplikationen auftreten. Allein die Anzahl
der Narkoseunfälle bei Beschneidungen von Babys in den USA wird auf
mehrere hundert pro Jahr geschätzt. Weltweit werden aber Beschneidungen
von Knaben mit primitivsten Werkzeugen und ohne Narkose vorgenommen, was
nicht selten zu ernsten Schäden, Zeugungsunfähigkeit oder gar zum Tode
führt. In Südafrika sterben beispielsweise jährlich etwa 100 Knaben
infolge solcher Beschneidungen.

Beschneidung (weibliche wie männliche!) berührt die Religionsfreiheit.
Gerade wer die Beschneidung als wichtiges religiöses Zeichen sieht, muss
Kinder vor diesem irreversiblen Eingriff bewahren, um auch ihre negative
Religionsfreiheit im späteren Erwachsenenleben zu sichern.

Menschenrechte sind unteilbar, das Gesetz muss geschlechtsneutral
gestaltet werden!

1. ANTWORT

DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 28.05.2010
Petitionsausschuss Platz der Republik 1
Fernruf (030) 227-35737
Telefax (030) 227-30015
Pet 4-17-07-451-008772
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

Herrn
Werner Holtfreter
[Adresse]

Betr.: Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Bezug: Ihr Schreiben vom 18.05.2010

Sehr geehrter Herr Holtfreter,

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.

Dazu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Eingabe nicht veröffentlicht wird.

Zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik liegen dem Petitionsausschuss
bereits Zuschriften anderer Bürgerinnen und Bürger vor. Ermittlungen
hierzu sind eingeleitet worden. Ihre Ausführungen werden in diese
Ermittlungen einbezogen und gemeinsam mit den anderen Petitionen beraten.

Der Deutsche Bundestag wird auf Empfehlung des Petitionsausschusses zu
diesen Petitionen einen Beschluss fassen, der Ihnen mitgeteilt wird.

Bitte haben Sie Verständnis, dass in diesem Beschluss zu den Zuschriften
vieler Bürgerinnen und Bürger nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert
und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Wolfgang Dierig)

NACHFRAGE

Pet 4-17-07-451-008772
Datum: 2010-06-07 20:18
Von: Werner Holtfreter
An: Petitionsausschuss

Sehr geehrter Herr Dierig, sehr geehrte Damen und Herren,

danke für Ihren Brief vom 28.05.2010.

Sie teilen mit, dass meine Online-Petition nicht veröffentlicht
wird. Es lägen bereits Zuschriften anderer Bürger zum Thema
Genitalverstümmelung vor. Selbstverständlich genügt es, wenn eine
davon veröffentlicht wird. Das ist aber offenbar nicht geschehen.

Mir ist klar, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung besteht. Klar
ist auch, dass ein Verfassungsorgan nicht willkürlich handelt,
sondern ein guter Grund dafür existiert. Ich bitte höflich, diesen
Grund mitzuteilen.
--
Mit freundlichen Grüßen
Werner Holtfreter
[Adresse]

2. ANTWORT

DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 10.06.2010
Petitionsausschuss Platz der Republik 1
Fernruf (030) 227-35737
Telefax (030) 227-30015
Pet 4-17-07-451-008772
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

Herrn
Werner Holtfreter
[Adresse]

Betr.: Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Bezug: Ihre E—Mail vom 07.06.2010

Sehr geehrter Herr Holtfreter,

für ihr o. g. Schreiben danke ich Ihnen.

Zu Ihrer Bitte, Ihnen den Grund für die Nichtveröffentlichung Ihrer
Petition zu nennen, teile ich Ihnen Folgendes mit:

Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung ergibt sich weder aus Artikel 17
Grundgesetz (GG) noch aus der Richtlinie des Ausschusses für die
Behandlung von Öffentlichen Petitionen. Gemäß Artikel 17 GG besteht nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch allein auf
Kenntnisnahme, sachliche Prüfung und Bescheidung einer Petition.
Entsprechend ist in der Richtlinie für die Behandlung von Öffentlichen
Petitionen (s. Homepage des Deutschen Bundestages) ausdrücklich bestimmt,
dass kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als Öffentliche
Petition besteht.

Eine Bewertung Ihres Anliegens ist mit der Entscheidung, Ihre Eingabe
nicht als Öffentliche Petition in das Internet einzustellen, nicht
verbunden. Es entspricht dem Selbstverständnis des Ausschusses, alle an
ihn gerichteten Eingaben gleichermaßen sorgfältig und gründlich zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Wolfgang Dierig)


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