Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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"Grietje Staffelt geb. Bettin" und ihr Laden ... Dummes Gesocks, dass bei 14 Prozent steht

Kraftmeier, Thursday, 10.06.2010, 01:16 (vor 5692 Tagen) @ Rainer

Ich wünsche mir die Pest zurück und dafür die Grünen in den Orkus.

Ja!

Aber die dümmsten Kälber wählen ihre Metzger selber ...

"Grietje Staffelt geb. Bettin" darf nur deshalb etwas sagen, weil die faschistoid organisierten GrünInnen ein Rassenstatut haben, das kaum einer(r) glauben mag (ungerader Listenplatz = Platz 1 = Inkompetenz in Reinkultur (vgl. die verbale "Kompetenz" der Grüninnen in Landtags- und Bundestagswahlen im TV):

-> http://www.gruene-partei.de/cms/default/dok/15/15336.das_frauenstatut_von_buendnis_90die_grue.htm (sorry, Vollquote)

"§ 1 MINDESTQUOTIERUNG

Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).

Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.

Reine Frauenlisten sind möglich.

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.

§ 2 VERSAMMLUNGEN

(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.

§ 3 GREMIEN

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.

§ 4 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT

(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.

Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

§ 5 EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERINNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen.

Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 6 WEITERBILDUNG

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.

II. INNERPARTEILICHE STRUKTUREN

§ 7 BUNDESFRAUENKONFERENZ (BFK)

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesfrauenkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BFK ist öffentlich für alle Frauen. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Frauenöffentlichkeit herzustellen.

(2) Der Frauenrat bereitet die BFK vor.

§ 8 FRAUENRAT

(1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesfrauenstatuts.

(2) Dem Frauenrat gehören an:

1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes,

2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte; gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden,

3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,

4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAGen bestimmt werden,

5. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferentinnen sowie eine Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

(5) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(6) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN

Zu den innerparteilichen Frauenstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik. Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.

§ 10 BUNDESFRAUENREFERAT

(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand eine

Frauenreferentin ein.

Die Auswahl der Bundesfrauenreferentin trifft eine Kommission, die vom Frauenrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertreterinnen, zwei Frauen des Bundesvorstandes und je einer Vertreterin der BAGen Frauen- und Lesbenpolitik.

(2) Das Bundesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit dem Bundesvorstand.

(3) Das Bundesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

(4) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit den Frauen des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.

(5) Die Bundesfrauenreferentin legt dem Frauenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.

III. GELTUNG

§ 11 GELTUNG DES FRAUENSTATUTES

Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.

Anhang zum Frauenstatut

STATUT ZUR GLEICHSTELLUNG

PRÄAMBEL

Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.

(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.

(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B. Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den AntragstellerInnen überlassen.

(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren."


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