Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Große Verwirrung: Chancengleichheit vs. Gleichstellung

Verwirrter, Friday, 07.05.2010, 17:06 (vor 5719 Tagen) @ Altschneider


Das Gleichstellungsgesetz soll Benachteiligte (ehemals Behinderte) gleich
stellen (oder schieben oder was auch immernotwendig ist ) und für
Barrierefreiheit sorgen und erfordert somit eine Gleichstellungsbeautragte
und deren Stellvertreterin.

Für die Gleichstellung Behinderter gibt es extra ein Behindertengleichstellungsgesetz. Das Gleichstellungsgesetz ist für die Gleichstellung von Frauen.

Bayern hat z.B.ein Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
und ein Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern

Baden Württemberg hat ein Landes-Behindertengleichstellungsgesetz
und ein Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst kurz Chancengleichheitsgesetz

So ist es in allen Bundesländern. Das Gleichstellungsgesetz heißt in manchen Ländern auch Chancengleichheitsgesetz, es steht aber dasselbe Zeug drin.

So steht z.B. im BW-Chancengleichehitsgesetz

§ 1 Gesetzesziel

In Erfüllung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wird die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in den Behörden [...] gefördert. Ziel des Gesetzes ist die berufliche Förderung von Frauen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( Artikel 33 Abs. 2 GG ), insbesondere die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, sowie die Beseitigung bestehender Benachteiligungen. Weiteres Ziel ist es, auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer hinzuwirken.

und im Bayerischen Gleichstellungsgesetz:

Art. 2 - Ziele des Gesetzes

(1) Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( Art. 94 Abs. 2 der Verfassung ) gefördert. Ziel der Förderung ist insbesondere

* die Erhöhung der Anteile der Frauen in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen,
* die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
* auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer hinzuwirken.

Das Chancengleichheitsgesetz IST das Gleichstellungsgesetz. Und darum müsste die Beauftragte für Chancengleichheit dasselbe sein wie die Gleichstellungsbeauftragte. Jedenfalls haben sie lt. Gesetz dieselbe Aufgabe


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