Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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RechtsanwältInnen als Teil der HelferInnenindustrie

Mus Lim ⌂, Tuesday, 29.12.2009, 10:56 (vor 5846 Tagen)

JuristInnen sind ein wichtiger Bestandteil der Scheidungsindustrie. In den Anwaltskanzleien verdienen sie über die Anwaltsgebühren an jeder Scheidung, in der Politik sind sie verantwortlich für die besorgniserregend zunehmende Verrechtlichung der Familien und das Familienrecht.

Eine Ursache für einen ständigen Rechtsmissbrauchs liegt unter anderem darin, dass es 1970 bereits 18.240 Rechtsanwälte in Deutschland gab, 1999 aber schon 97.791. Es dürfte einleuchten, dass fünfmal soviele Rechtsanwälte nicht fünfmal soviel Gerechtigkeit in der Rechtspraxis bedeuten. Um all diesen Rechtsanwälten Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen, muss eben der Anwaltszwang in Bereichen eingeführt werden, wo es zuvor keine Anwaltspflicht gab, das Recht muss verkompliziert werden, damit mehr Bürger auf die Hilfe von Rechtsanwälten angewiesen sind für Probleme, die sie ohne Juristen nicht hätten.

"Was sind 10.000 Anwälte auf dem Meeresgrund? - Ein guter Anfang!"

Und so werden Lebensbereiche verrechtlicht, die zuvor ohne diese Pest ausgekommen sind: Beispiele hierfür sind Internet (Stichpunkt: Abmahnwelle) und die Verrechtlichung der Beziehungen. Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein Auffangbecken für Juristen, deren Noten nicht für die (wegen der Anwaltsschwemme) knapp gewordenen Stellen im öffentlichen Dienst ausreichen. Nur wenige kommen als Anwalt in einer der etablierten Kanzleien unter – alle anderen bleibt nur eine eigene Kanzlei aufmachen mit jährlichen Kosten um die 85.000 Euro. Erwirtschaftet werden muss das von den Klienten. Und da niemand freiwillig sein Geld zu den Anwälten trägt, müssen mit "intelligenten Mitteln" Klienten gewonnen werden. Unter anderem haben Rechtsanwälte Internetnutzer und Ehemänner im Visier. Und so werden Internet und Familien zum "Rechtsanwaltsversorgungswerk".

Der Jurist Joachim Wiesner weist auf die rechtliche Situation der Anwälte im Scheidungsverfahren hin, dass ihnen gegenüber einer ehemüden und rechtlichen Rat suchenden Ehefrau rechtstatsächlich gar keine andere Möglichkeit bleibt, als sie über das Bestehen der einschlägigen Rechtsvorschriften und damit zugleich über die darin verborgenen Chancen zu informieren, also die künftige Mandantin auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass durch eine eigenständige Herbeiführung der Trennung und durch aktive Kindes-„Verbringung“ (wie es verniedlichend zuweilen heißt) Unterhaltsansprüche bewirkt werden würden. Zumindest bei einigem Nachfragen muss dann jede Mandantin zu der Schlussfolgerung gelangen, dass eine Ehefrau klug tut, es eben so anzustellen, wie es hier skizziert ist.
Zugleich wächst mit dieser Beratungspraxis das Vertrauen in die Qualität des Anwalts, hat er doch - ganz plausibel - dargetan, wie sehr er die Interessen einer hilfesuchenden Ehefrau zu verstehen und gewiss sie auch künftig wahrzunehmen wisse.

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