Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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EGMR: Deutschland diskriminiert Väter nicht ehelicher Kinder beim Sorgerecht

Moni ⌂, NRW, Thursday, 24.12.2009, 14:37 (vor 5851 Tagen)

EGMR: Deutschland diskriminiert Väter nicht ehelicher Kinder beim
Sorgerecht

In dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren
Zaunegger/Deutschland - Nr. 22028/04 hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch seine Grundsatzentscheidung vom
03.12.2009 das Recht außerehelicher Kinder auf beide Eltern gestärkt und
die langjährige Diskriminierung von Vätern bei der elterlichen Sorge
verurteilt.

Der Gerichtshof entschied, dass Väter außerehelich geborener Kinder beim
Zugang zur gemeinsamen Sorge nicht gegenüber Vätern und Müttern
ehelicher Kinder benachteiligt werden dürfen. Die deutsche Regelung des
§ 1626a BGB, der die Begründung einer gemeinsamen Sorge ausschließlich
vom Willen der Mutter abhängig macht, ohne zumindest ein
Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, in dem das Kindeswohl
ausschlaggebend ist, verstößt gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention.

Der betroffene Vater hatte das Kind gemeinsam mit der Mutter seit Geburt
betreut und die Vaterschaft sogleich anerkannt. Nach Trennung einigten
sich die Eltern auf ein umfangreiches Umgangsrecht. Die Mutter lehnte
aber eine gemeinsame Sorge ab.

Das Urteil wird nach drei Monaten rechtskräftig, wenn keine der Parteien
die Große Kammer des Gerichtshofs anruft. Dann ist Deutschland
verpflichtet, unverzüglich eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die
die vom Gerichtshof beanstandete Diskriminierung beendet. Aus der
Befolgungspflicht des Art. 46 EMRK ergibt sich nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verurteilte Staat auch weitere
Verletzungen der Konvention in Parallelfällen verhindern muss.

Angesichts des auch vom BVerfG anerkannten Rechts aller Kinder auf
Pflege und Erziehung durch ihre Eltern sollte sich der Gesetzgeber aber
nicht auf die im politischen Raum bisher diskutierte Minnimalregelung
der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der Mutter beschränken,
sondern sich am herrschenden Standard in Europa orientieren, nach dem
die gemeinsame Sorge für außerehelich geborene Kinder automatisch ab
Feststehen der Vaterschaft eintritt. Ansonsten wird Deutschland
weiterhin das Schlusslicht der europäischen Rechtsentwicklung bilden.

•Urteil des EGMR vom 3.12.2009 (in Englisch)

Urteil englisch


•Pressemitteilung des EGMR vom 3.12.2009 (in Deutsch)

Urteil deutsch

--
http://www.weltweite-tierschutz.org/


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