Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Verschwörungstheoretiker?

Pancake, Thursday, 03.12.2009, 13:04 (vor 5871 Tagen) @ Nihilator

"Die religiösen Vorschriften der Scharia genießen den Schutz der
Religionsfreiheit des Grundgesetzes nach Art. 4 GG. Dazu gehören Regeln
über Gebet, Moscheebau, Gebetsruf, Bekleidungssitten, Fasten,
Bestattungswesen."[/i]

Die Grundannahmen des IPR sind schon recht alt und lassen eine jede ausländische Rechtsordnung zur Anwendung kommen, sofern ein hinreichender Auslandsbezug festgestellt werden kann. Nur, früher waren solche Fälle vergleichsweise selten. Zudem bedarf es natürlich auch eines fähigen Rechtsanwenders. Da gab es doch vor einiger Zeit einen Fall, in welchem die zuständige Richterin ein Züchtigungsrecht des Ehegatten "für normal" hielt, da dies in islamischen Kreisen ja üblich sei, ohne sich mit dem ordre-public-Grundsatz auch nur auseinander zu setzen. Bei den Parteien handelte es sich um Marokkaner, die Richterin hatte hierbei übersehen, dass Marokko über ein (angeblich "modernes") kodifiziertes Familienrecht verfügt, dass also eine direkte schariatische Rechtsanwendung für diese Materie nicht zum Ansatz kommt.


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