Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Zur strafrechtlichen Wertung falscher Zeugenaussagen

Beelzebub, Friday, 09.09.2005, 00:56 (vor 7395 Tagen) @ Lucius I. Brutus

Als Antwort auf: mal eine jusritische Frage ... von Lucius I. Brutus am 08. September 2005 21:16:

... ist der Begriff "unbewußte Falschaussage" im Strafgesetzbuch vorhanden und definiert?
Gruß.

Den Begriff gibt's nicht. Es gibt in § 163 StGB den "fahrlässigen Falscheid", danach könnte sich die Dame aber allenfalls dann strafbar gemacht haben, wenn sie vereidigt worden sein sollte. Normalerweise werden Zeugen nicht vereidigt, vor allem dann nicht, wenn das Gericht ohnehin am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zweifelt.

@ Sven, @ Jeremin

der Grundsatz 'in dubio pro reo' muss auch für sie gelten. Wegen Falschaussage wird man sie nur drankriegen können, wenn ihr nachgewiesen werden kann, dass sie vorsätzlich falsch ausgesagt hat. Aber da gibt's nun mal das psychologische Gutachten, wonach sie nicht erlebtes als erlebtes empfindet - und damit ist sie aus dem Schneider. Das hat aber nichts mit ihrem Geschlecht zu tun.

Gruß

Beelzebub


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