Mißbrauch mit dem Mißbrauch
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"Unglaublich perfide"
Amtsgericht verurteilte junge Mutter zu Bewährungsstrafe
Tauberbischofsheim. Als "unglaublich perfide" brandmarkte der Strafrichter
am Amtsgericht Tauberbischofsheim die Art und Weise, wie eine 24-jährige
Hausfrau und Mutter seiner Überzeugung nach das Umgangsrecht ihres von ihr
getrennt lebenden Mannes mit der gemeinsamen vierjährigen Tochter zu
torpedieren versucht hatte.
Nachdem die Frau einen in dieser Sache gegen sie ergangenen Strafbefehl
wegen falscher Verdächtigung über 90 Tagessätze zu je 10 Euro nicht hatte
akzeptieren wollen und auch nach rund siebenstündiger Verhandlung und
belastender Beweislage immer noch kein Jota von diesen Verdächtigungen
abrückte, beließ es der Richter nicht mehr bei der im Strafbefehl verhängten
Geldstrafe, sondern verurteilte sie zu einer Bewährungsstrafe von fünf
Monaten.
Die inzwischen im südlichen Main-Tauber-Kreis wohnhafte Angeklagte hatte
sich, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, nach der Trennung und dem
"Rausschmiss" ihres Mannes aus dem gemeinsamen Haus an das Jugendamt
gewandt, weil sie angeblich um das körperliche und seelische Wohlbefinden
ihrer Tochter besorgt war. Die Berechtigung ihrer Bedenken hatte die Frau
dadurch zu belegen versucht, dass sie der Mitarbeiterin des Jugendamtes
Zeichnungen des Kindes und einer Art Tagebuch über ungewöhnliche
Verhaltensweisen ihrer Tochter nach den zweimal wöchentlich stattfinden
Treffen mit ihrem Vater vorlegte. Diese Aufzeichnungen ließen nicht nur auf
körperliche Übergriffe des Vaters schließen, sondern legten bei
entsprechender Deutung sogar sexuellen Missbrauch nahe.
Hörten sich die von der Angeklagten in ihrer Einlassung zur Sache geäußerten
und angeblich ganz spontan festgehaltenen Verhaltensweisen des Kindes
zunächst auch sehr glaubhaft und problematisch an, so erwuchsen im weiteren
Verlauf der Verhandlung und fortschreitender Zeugeneinvernahme doch
zunehmend Zweifel sowohl hinsichtlich der Spontaneität dieser
Aufzeichnungen, als auch bezüglich einer belastende Aussagekraft der (einmal
als wahr unterstellten) kindlichen Äußerungen und vermeintlich verdächtigen
Verhaltensweisen.
Als wahrer "Tiefschlag" gegen die Angeklagte erwiesen sich aber vor allem
die Bekundungen ihres eigenen Vaters, der angab, von ihr extra um eine
belastende Aussage gebeten worden zu sein ("Meine Tochter hat meine Frau und
mich bei einem ihrer Besuche aufgefordert, Schlechtes über unsern
Schwiegersohn auszusagen. Aber ich bin sehr wahrheitsliebend und will den
unschuldigen Menschen nicht belasten").
Und als schließlich noch der von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete
Gerichtspsychologe in seinem ausführlichen Gutachten (in dem er auch die von
ihm angewandten Untersuchungsmethoden eingehend erläuterte) zu dem
eindeutigen Ergebnis gelangte, dass sich bei der Exploration des Mädchens
keinerlei Befunde für sexuelle oder sonst wie geartete Übergriffe des Vaters
ergeben hatten, regten sich zunehmend massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der
von der Angeklagten präsentierten Tagebuchaufzeichnungen.
Diese Zweifel wurden vom Sachverständigen zudem noch dadurch untermauert,
dass er darlegte, die von der Mutter angebliche beobachteten Reaktionen des
Kindes passten zwar durchaus zu den in der psychologischen Literatur
beschriebenen Verhaltensweisen missbrauchter Kinder, sie entsprächen aber
nicht der spezifischen Persönlichkeitsstruktur des von ihm untersuchten
Mädchens.
Besonders Letzteres ließ den Richter laut Urteilsbegründung entgegen der
Ansicht des hartnäckig kämpfenden Verteidigers zu der Überzeugung kommen,
dass die von der Angeklagten in Bezug auf ihren Ehemann geäußerten
Verdächtigungen nicht nur auf einer "Missinterpretation" des Verhaltens
ihrer Tochter beruhten, sondern dass sie schlicht "erfunden", das heißt
"wider besseres Wissen" gemacht worden waren (wie es die entsprechende
Gesetzesvorschrift verlangt).
Und weil die Angeklagte zudem für ihren Plan, den Noch-Ehemann vom
Umgangsrecht mit der Tochter auszuschließen, als angeblich besorgte Mutter
nach Auffassung des Richters nicht nur das Kind selbst, sondern auch das
Jugendamt instrumentalisiert und manipuliert, und dafür - was er als
besonders verwerflich anprangerte - den Vater dem äußerst rufschädigenden
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ausgesetzt habe, musste sie nun das
"ertragen", was andere in ähnlich auswegloser prozessualer Situation durch
rechtzeitige Rücknahme ihres Einspruchs tunlichst vermeiden: Ihr Einspruch
blieb nicht nur erfolglos, sondern sie stand am Ende des Verfahrens noch
weitaus schlechter da als vorher (siehe oben). Denn der Richter lehnte nicht
nur den vom Verteidiger für seine Mandantin beantragten Freispruch ab, er
beurteilte ihr Verhalten auch strenger als selbst die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft.
Dass ein Richter seine in der mündlichen Verhandlung neu gewonnenen
Beurteilungskriterien überhaupt durch die Verhängung einer höheren als im
ursprünglichen im Strafbefehl festgesetzten Sanktion zum Ausdruck bringen
kann, liegt im Übrigen daran, dass er mangels eines "Verböserungsverbots"
(wie der Jurist es nennt) grundsätzlich nicht an die Entscheidung im
Strafbefehl gebunden ist. iha
© Fränkische Nachrichten - 24.05.2004
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- Mißbrauch mit dem Mißbrauch -
Odin,
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- Re: Mißbrauch mit dem Mißbrauch - Eugen Prinz, 25.05.2004, 02:55
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Max,
25.05.2004, 12:54
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