Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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vergesst Eheverträge!

spielt eh keine Rolle, Thursday, 24.04.2003, 15:52 (vor 8322 Tagen)

Ein vor der Ehe vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung kann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden aufgrund der Gesamtumstände den Vertragsinhalt einseitig bestimmen konnte. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Zwar seien künftige Eheleute grundsätzlich berechtigt, ihre Beziehungen vertraglich zu regeln. Eine solche Vereinbarung unterliege aber einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle, wenn sie eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau enthalte und vor der Ehe und – wie im entschiedenen Fall - im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden sei.
Die Richter stellten eine Unterlegenheitsposition der nicht verheirateten Schwangeren fest und hielten den Ehevertrag für sittenwidrig. Neben der sich aus der Schwangerschaft ergebenden Konfliktlage habe die beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe berücksichtigt werden müssen. Die Frau habe sich der Kindererziehung widmen sollen und somit keine Möglichkeit gehabt, eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen. Auch der Vertragsabschluss am Tag der geplanten Hochzeitsfeier habe zusätzlichen Druck auf die Frau erzeugt (Az 11 UF 371/02).


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