Skepsis hinsichtlich Strafbarkeit
Als Antwort auf: Re: "Emma" fordert zum Schnüffeln auf von Ferdi am 06. Dezember 2002 10:24:56:
Ob "Emma" sich der Aufforderung zu einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, wird auf meiner Mailliste inzwischen kontrovers diskutiert. Auch Skepsis wird geäußert:
--- Es ist jedoch zu beachten:
Der Wortlaut von § 202a StGB schützt nur Daten, die "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind".
Das dürfte bei Bildschirminhalten, die ohne Passwortschutz oder andere
spezielle, auf Datenschutz ausgerichtete Sicherheitsmaßnahmen abgerufen
werden, nicht der Fall sein.
Die Tatsache, dass der überwachte PC in einer privaten Räumlichkeit des
Überwachten steht, genügt nach herrschender Meinung nicht, um den Schutz
von § 202a StGB greifen zu lassen.
Nun weist EMMA aber ausdrücklich darauf hin, dass die Überwindung eines
Passwortschutzes illegal ist, und deutet das rechtliche Risiko eines entsprechenden Einsatzes an. Eine Strafbarkeit des Aufrufs dürfte daher schwer nachzuweisen sein.
LITERATURGRUNDLAGE dieser Auslegung:
Theodor LENCKNER in SCHÖNKE-SCHRÖDER, Strafgesetzbuch-Kommentar, 26.
Auflage, München: C.H. Beck 2001, § 202a Randnr. 7f. (S. 1617f.) ---
Arne
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- "Emma" fordert zum Schnüffeln auf -
Jörg,
05.12.2002, 15:33
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- Re: Na und - Oberkellner, 05.12.2002, 23:16
- Re: Na und - Ralphi, 05.12.2002, 19:49
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- Re: "Emma" fordert zum Schnüffeln auf - Odin, 05.12.2002, 16:27
- Re: "Emma" fordert zum Schnüffeln auf - Arne Hoffmann, 05.12.2002, 20:22
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06.12.2002, 11:56
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06.12.2002, 12:24
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06.12.2002, 15:02
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- Re: Skepsis hinsichtlich Strafbarkeit - JürgenB, 10.01.2003, 23:36
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Maesi,
12.12.2002, 22:14
- ups, hätte ich das früher gelesen :-)(n/t) - Markus, 07.12.2002, 01:49
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06.12.2002, 22:11
- Stichwort - Markus, 07.12.2002, 01:48
- eine Rechtsfrage oder besser eine Moralfrage - egal, 09.12.2002, 04:34
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06.12.2002, 12:24
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