Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Vorsicht Trel (Feminismus)

Ausschussquotenmann, Sunday, 20.04.2014, 00:40 (vor 3662 Tagen) @ Rainer

Es handelt sich hier aber nicht um eine Ersatzfreiheitsstrafe, sondern um Erzwingungshaft. Selbst bei der Ersatzfreiheitsstrafe war es nicht klar und ging bis zum BSG.
Gem. § 107 III Nr. 11 OWIG müsste Trel die Kosten der Erzwingungshaft tragen. Da er diesbezüglich zahlungspflichtig ist würde er weiter seinen Regelsatz erhalten, da er nichts einspart. Das er nicht zahlungsfähig ist ist eine andere Sache.
http://suboptimales.wordpress.com/2008/04/22/immer-mehr-grundsicherungsempfanger-und-alg-ii-bezieher-sind-auf-dem-weg-in-den-knast/
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-empfaenger-kann-bugeld-nicht-bezahlen.php

Die Weigerung seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen bringt ihn nur zusätzlichen Ärger, weil er die Kosten der Erzwingungshaft zu tragen hat. Seine Geldbuße würde durch die 20 Tage auch nicht getilgt wie es im Beschluss ja schon steht.


Drittens leuchtet mir keinesfalls ein, warum ich meine Zahlungsunfähigkeit belegen müsse. Daß ich vom Jobcenter lebe, das ist ja kein Geheimnis. Und selbst wenn ich ein Geheimnis daraus machen wollte, so müßten die die monatelangen Ermittlungen, welche von der Staatsanwaltschaft Bonn gegen mich in die Wege geleitet worden sind, über den Weg der Amtshilfe längst bis nach Düsseldorf gelangt sein.

Fünftens würde ich bis zu drei Wochen lang gratis durchgefüttert werden. Ferner hätte ich vermutlich die Gelegenheit zu neuen Bekanntschaften, und zwar abseits von Strafgefangenen. Es wäre eine Art Urlaub. Für mich wären das nur Vorteile, die aber dem Staatssäckel etwas kosten.
http://www.weiberplage.de/index.php?id=9136

Könnte ihn mal jemand aufklären, dass er seine Zahlungsunfähigkeit noch weiter belegen muss und der reine Hartz IV Bezug diesbezüglich nicht ausreicht? Siehe hier:
http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=40472
Er müsste Kontoauszüge vorlegen auf denen ersichtlich ist, dass nur am Monatsanfang der Regelsatz drauf ist und weitere Vermögenslosigkeit behaupten. Also kein Bargeld, keine Wertgegenstände usw., pfändungsfrei eben.
Auch Punkt 5 stimmt nicht, siehe § 107 III Nr. 11 OWIG. Die Kosten kommen noch oben drauf. Klug wäre es die Vermögenslosigkeit darzulegen und weiter seine Ruhe zu haben. Wenn er die Erzingungshaft antritt, dann doch nur, weil er seine Vermögenslosigkeit nicht ausreichend dargelegt hat. Mit der eigentlichen Sache hat es nur sekundär zu tun.


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