Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Femythos:: Mußte eine Frau den Mann um erlaubnis fragen ...

Dummerjan, Thursday, 26.01.2012, 10:56 (vor 4474 Tagen)

wenn sie arbeiten gehen wollte?
Dazu ebenda:
"Vielfach vergessen wird heute, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland bis 1977 Frauen ihre Ehemänner um Erlaubnis fragen mussten – zumindest theoretisch laut BGB –, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten. Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen." Diese Sätze im Artikel (unter: Mitte 20. Jahrhundert bis heute) beruhen auf einem Missverständnis der Rechtslage, und zwar in mehrfacher Hinsicht:

Die Ausführungen beziehen sich offensichtlich auf § 1358 Abs.1 BGB a.F.. Diese Vorschrift wurde jedoch durch das auch von dem/der Verfasser(in) erwähnte Gleichberechtigungsgesetz vom 18.06.1957 ersatzlos gestrichen, so dass es schon deshalb nicht richtig ist, dass "bis 1958 ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen konnte."

Das war aber auch schon davor nicht möglich, weil § 1358 BGB a.F. dem Art 3 Abs.2 Grundgesetz widersprach, und dieser Widerspruch automatisch dazu führte, dass diese Vorschrift nicht galt (vgl. dazu Ramm in Juristenzeitung 1968 S.43 mit weiteren Nachweisen in Fn. 2-5). An dieser Nicht-Geltung gab es überhaupt keinen Zweifel, auch wenn § 1358 noch im BGB stand - selbst im Palandt, dem für die Praxis maßgeblichen Kommentar zum BGB, steht dies schon 1953 ausdrücklich in der Vorbemerkung zu § 1358 BGB drin (vgl. die 11.Auflage von 1953; ferner z.B. Eißer, FamRZ 1959 S. 180 Fn.48)). Dass der § 1358 bis zum Jahr 1957 noch nicht aus dem BGB entfernt war, lag allein daran, dass der Gesetzgeber elend lange (von 1953 bis 1957) für das Gleichberechtigungsgesetz brauchte, trotz der durch Art. 117 GG gesetzten Frist bis 1953 (vgl. dazu das Standardwerk von Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 2.Aufl. 2001, Rdnr.334 S.557; zur Entstehungsgeschichte des GlBerG vgl. Ramm, Juristenzeitung 1968, S.43 Fn. 7).

Schließlich gab aber sogar (der unwirksame) § 1358 BGB a.F dem Ehemann nicht uneingeschränkt das Recht zur Kündigung, sondern nur dann "wenn er vom Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist."

Allerdings wurde anstelle von § 1358 durch das GlBerG § 1356 Abs.1 S.2 eingeführt, wonach die Frau zu einer Erwerbstätigkeit (nur) berechtigt ist, "soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist." Diese Vorschrift, die bis 1977 galt und erst durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976 in die jetzt geltende Fassung geändert wurde, hat möglicherweise den/die Verfasser(in) zu dem Schluss veranlasst, "dass bis 1977 Frauen ihre Ehmänner um Erlaubnis fragen mussten,... wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten." Dies ist jedoch ein Fehlschluss. Ein Zitat aus dem für die Rechtswissenschaft bedeutenden Großkommentar von Soergel zum BGB mag dies belegen: "Soweit §1356 Abs.1 S.2 eingreift, bedarf die Frau zur Aufnahme der Berufstätigkeit nicht der Zustimmung des Mannes. Selbstverständlich wäre es aber ehwidrig, den Mann ohne vorherige Aussprache vor vollendete Tatsachen zu stellen." (Soergel-Lange, Kommentar zum BGB, 10.Aufl. 1971, § 1356 RdNr. 10). Von einem "um Erlaubnis fragen" kann also keine Rede sein.

Ich denke, dass der 1. Absatz dieses Abschnitts zu pauschal und tendenziös ist und der Entwicklung im Recht nicht gerecht wird. Mit Art.3 Abs.2 GG war eine Vorschrift in die Verfassung aufgenommen worden, die eine starke Dynamik entfaltete und dazu führte, dass das Recht zum Wegbereiter (und nicht zum Verhinderer) gesellschaftlicher Entwicklungen wurde.--Cariolus 18:00, 20. Apr. 2011 (CEST)--Cariolus 18:00, 20. Apr. 2011 (CEST)

Aus Wikipedia# Frauenrechte - Dskussion


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