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<title>Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land? - BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER (BRAK): zum Referentenentwurf , Gendergaga und Istanbul-'Konvention': KEIN Handlungsbedarf !</title>
<link>https://wgvdl.com/forum3/</link>
<description>Gleichberechtigung, Männerdiskriminierung, Männerbenachteiligung, Antifeminismus</description>
<language>de</language>
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<title>BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER (BRAK): zum Referentenentwurf , Gendergaga und Istanbul-'Konvention': KEIN Handlungsbedarf !</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Soviel die FACHleute zum DAUERUMFALLER MAAS, der ja zunächst auch keinen Handlungsbedar sah!!!!<br />
Man beachte, dass es sich nicht um Bundesnebenklagevertreterkammer (von angeblichen Vergewaltigungsopfern und Labertaschen von Terreur des femmes handelt, sondern um die BRAK, also die Standesvertretung ALLER rechtsanwältINNEN, die nachher mit diesem unausgegorenen Gender-Gaga-Mist auf beiden Seiten (bei Gericht) zu kämpfen haben.</p>
<p>es reicht halt bei MAAS nur noch zur HEUTE SHOW(ZDF) vom Freitag zu sexistischer Werbung (Nogger und so...):</p>
<p>S. 7 ff </p>
<p>V. Entwurfskritik</p>
<p>1. Grundsätzliche Erwägungen: <br />
Seit  der  letzten  wesentlichen  Umgestaltung  der  Vorschriften  über  die  Vergewaltigung und  sexuelle Nötigung  sowie  den  sexuellen  Missbrauch  im  Juli  1997  durch  das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01. 07.1997 (BGBl. I 1607) haben die Vorschriften des Sexualstrafrechts allein vier maßgebliche Umgestaltungen  erfahren.</p>
<p> <strong> Entstanden  ist  durch  eine  „weitgehend  symbolische und  aktionistische Gesetzgebung“  ein konzeptionsloses und bruchstückhaftes Gesetzeswerk, dessen unübersichtliche Regelungen  „ein  Verständnis  für  den  Bürger  praktisch  ausschließt.“ </strong></p>
<p>.  Die  zahlreichen  Änderungen gerade  in  jüngerer  Zeit  bereiten  der  Praxis  –  auch <br />
im  Hinblick  auf  §  2  Absatz  3  StGB  –  ganz erhebliche Schwierigkeiten.  </p>
<p><a href="http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2016/maerz/stellungnahme-der-brak-2016-7.pdf">http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2016/maerz/stellungnahme-der-brak-2016-7.pdf</a></p>
<p>...<br />
n  seiner  Begründung  nimmt  der  Referentenentwurf  diese  Überlegungen  zutreffend  auf  und  legt  dar, dass  ein  gesetzgeberisches  Konzept,  welches  an  das Fehlen  eines Einverständnisses  mit  der sexuellen   Handlung   anknüpfe,   einen   Paradigmenwechsel darstelle,   der   eine   grundlegende Überarbeitung  des  gesamten  13.  Abschnitts  des Besonderen  Teil  der  Strafgesetzbuschs  erforderlich mache.  Es  handelt  sich  bei  der derzeit  in  der  Diskussion  befindlichen  Neukonzeption  mit Fischer  um eine  „weitgehend neue,  abweichende  Konstruktion  strafbaren  Zwangs,  die  sich  von  den  bisherigen <br />
Regelungen  grundlegend  unterscheidet:  Zwang  durch  Missachtung  von  Autonomie.“<br />
12  Ein  solcher Paradigmenwechsel  bedarf  sorgfältiger  Überlegung,  die  wiederum  Zeit  und  eine  ergebnisoffene Diskussionskultur erfordert.  </p>
<p><strong>Umso  unverständlicher  ist  es,</strong>  dass  mit  der  vorgesehenen  Neuregelung  der  §§  177  und  179  StGB  – <strong>offenbar  erneut  aus  primär  politisch  motiviertem  Aktionismus  –  dieser  Paradigmenwechsel  praktisch </strong>bereits vollzogen, wenn nicht gar überzogen wird. Mit der Begründung, der strafrechtliche Schutz von Frauen  und  Männern  solle  zügig  verbessert  werden,  wird  vorgeschlagen,  dass  es  nicht  einmal  mehr der äußeren Manifestation des entgegenstehenden Willens des Opfers bedürfen soll. Allein die Furcht des  Opfers  vor  einem  (möglicherweise  nur  eingebildeten)  empfindlichen  Übel  und  das  Ausnutzen dieser Furcht durch den Beschuldigten soll dessen Strafbarkeit begründen.  <br />
<strong>Diese  Übereilung  ist  auch  nicht  vor  dem  Hintergrund  des  Inkrafttretens  der  Istanbul-Konvention geboten,   denn   Deutschland   hat   die   Konvention   (noch) nicht   ratifiziert<br />
13.   Eine   völkerrechtliche Verpflichtung  zur  Ratifikation  aufgrund  der  Unterzeichnung  besteht  nicht.  Die  Ratifikation  sollte deshalb  erst  erfolgen,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  dafür  nach  gehöriger  Prüfung  und Abwägung hergestellt worden sind.<span style="color:#c00;"> Weder in zeitlicher, noch in formeller, noch in inhaltlicher Hinsicht besteht ein akuter Handlungsbedarf.</span></strong> <br />
Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  die  übereilte,  faktische  Vorwegnahme  des Paradigmenwechsels  sich  in Widerspruch   setzen   wird   zu   dem   Regelungskonzept   „Ein   Nein   ist   ein   Nein!“,   welches   die Reformkommission  zu  prüfen  und  in  einen  geeigneten Gesetzgebungsvorschlag  umzusetzen  hat. <br />
<span style="color:#c00;">Massive  Anwendungsprobleme  [sic!!!]in  Hinblick  auf  §  2  Absatz  3  StGB  werden  -  zumal  angesichts  der langen  Verjährungsfristen  im  Sexualstrafrecht  -  die  Folge  sein.  Das  in  §  2  Absatz  3  StGB  Vorschrift verankerte  Meistbegünstigungsgebot  umfasst  nämlich auch  jedes  im  konkreten  Einzelfall  günstigere „Zwischenrecht“14.  Bei  nachträglichen   Verschärfungen  ist   der  Täter  so   zu  stellen  als  sei das Strafverfahren zur Geltungszeit der konkret mildesten Rechtslage geführt worden.15 Die Auswirkungen dieser unklaren Regelungslage auf die Opfer, die in der Beratungssituation vor allem nach Sicherheit und Verlässlichkeit streben, um ihre Autonomie wieder zu gewinnen, wären verheerend.</span></p>
<p><br />
...<br />
<span class="underline"><strong>Die  Vorschrift  erweist  sich  in  der  vorliegenden  Fassung  als  überflüssig,  nicht  praktikabel  und unverhältnismäßig. </strong></span><br />
c)    Die   in   Aussicht   genommene   Strafbarkeit   in   Fällen,   in   denen   das   Opfer <br />
„im   Fall   des Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet“ geht – wie in Abschnitt IV.1 bereits dargelegt –  über  das  Prinzip:  <span style="color:#c00;">„Ein  Nein  muss  ein  Nein  sein“  weit  hinaus.  Dies  gilt  umso  mehr,  als  die Begründung  zum  Gesetzentwurf  ausdrücklich  vorsieht,<br />
  dass  eine  zeitliche  Kongruenz  zwischen (unterlassenem)   Widerstand   und   befürchtetem   Übel   nicht   bestehen   muss.   Eine   –   sich ausschließlich  in  der  Vorstellung  des  Opfers  abspielende  –  wie  auch  immer  geartete  Androhung eines  Übels  in  der  Vergangenheit  oder  auch  eine  Gefahr  der  Androhung  eines  Übels  in  der <br />
Zukunft, soll für eine Strafbarkeit grundsätzlich ausreichen. Das Opfer soll augenscheinlich davor geschützt werden, eine ablehnende Haltung zum Sexualkontakt auch nur artikulieren zu müssen, und das auf die Gefahr hin, dass es sich ein Übel vorstellt, dass in Wirklichkeit gar nicht existiert. Die  Verantwortungsbereiche  zweier  erwachsener  Menschen  werden  damit  einseitig  auf  die Person verlagert, die zufällig als erste die Initiative ergreift. </span></p>
]]></content:encoded>
<link>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=66837</link>
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<pubDate>Sun, 17 Apr 2016 20:19:07 +0000</pubDate>
<category>Recht</category><dc:creator>Die Fluchbegleiterin</dc:creator>
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