<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land? - Maidowski billigt Frauenquote</title>
<link>https://wgvdl.com/forum3/</link>
<description>Gleichberechtigung, Männerdiskriminierung, Männerbenachteiligung, Antifeminismus</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Maidowski billigt Frauenquote (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Mal Sehen was in der Wahlprüfung raus kommt!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=56045</link>
<guid>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=56045</guid>
<pubDate>Fri, 01 May 2015 22:25:20 +0000</pubDate>
<category>Politik</category><dc:creator>JBOBOXX</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Maidowski billigt Frauenquote</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Parteimitglied von Bündnis 90/die Grünen versuche schon seit geraumer Zeit vergeblich gegen die undemokratische &quot;Frauenförderung&quot;<br />
anzugehen. Das Ergebnis meiner bisherigen Versuche ist hier nachzulesen:<br />
<a href="http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz">http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz</a></p>
<p>So wurde diesem bereits Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Bundesverband versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos sein.<br />
Gegen diese Entscheidung reichte ich Verfassungsbeschwerde ein:<br />
<a href="http://vignette2.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/4/4b/Beschwerdebv.pdf/revision/latest?cb=20150427095244&amp;path-prefix=de">http://vignette2.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/4/4b/Beschwerdebv.pdf/revision/latest?cb=20150427095244&amp;path-prefix=de</a><br />
In den Nachfolgenden Beschluss<br />
<a href="http://vignette3.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/9/90/BVERFG2BVR305814.pdf/revision/latest?cb=20150427093652&amp;path-prefix=de">http://vignette3.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/9/90/BVERFG2BVR305814.pdf/revision/latest?cb=20150427093652&amp;path-prefix=de</a><br />
lehnte das BVerfG mit höchstfragwürdigen Argumenten die Beschwerde ab.</p>
<p>Der Berichterstatter dieses Verfahrens war BVR Herr Maidowski. Wie sie Wissen hat Herr Maidowski zu Beschwerdegegenstand eine<br />
höchsfragwürdige Dissertation verfasst. Insoweit wird die Sach noch etwas erörtert.<br />
Herr Maidowski ist auf folgende Umstände nicht eingegangen:</p>
<p>1. Das BVerfG(BVerfGE 6 84) hat entschieden, dass bei Wahlen nicht nach Geschlecht, Rasse, Relegion und weiterer in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale<br />
ausdifferenziert werdem darf. Für parteiinterne Wahlen hat dies in mindestens zwei Fällen der BGH entschieden(NJW 1974, 183;BGHZ 106, 67).</p>
<p>2. Das Bundesverfassungsgericht hat im SRP-Verbot(BverfGE 21) klar entschieden, das der Aufbau von unten nach oben erfolgen muss, der Freiheit und Gleichheit in der<br />
Demokratie zu Gewähleisten ist, in der inneren Ordnung nicht von den demokratischen Grundsätzen abgewichen werden darf und Sonderrechte wie Vetorechte<br />
Verfassungswidrig ist. Auf diese Entscheidung ist Herr Maidowski nur teilweise eingegangen.</p>
<p>3. Auf das von Herr Maidowski verwiesene Schrifttum ist auf folgende Sachverhalte nicht eingegangen:<br />
Frauenvetos, Frauenquoten im Rederecht und der Personaleinstellung, Bundesfrauenrat,Bundesfrauenkonferenz,Frauenversammlung und Frauenreferat.<br />
Aufgrund dieses Umstandes kann die Sache als nicht zweifelsfrei rechtmäßig anerkannt werden.</p>
<p>4. Der Gesetzgeber hat nach § 10 Abs. 2 S. 1 klar gestellt, dass Ungleichbehandlungen unter den Mitgliedern unzulässig sind(BT-Drucks. 3/1509 s. 24 ff;BT-Drucks. zu 5/1918, S. 4 ).</p>
<p>5. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Vereinsrecht nach §§ 25,32,33,35,38 und 40 BGB sind Ungleichbehandlungen unter den Mitgliedern für rechtswidrig erklärt<br />
(BGH · Urteil vom 19. Juli 2010 · Az. II ZR 23/09;BGH · Urteil vom 14. Oktober 2009 · Az. VIII ZR 159/08;BGHZ 47, 381;BGHZ 33, 175;BGHZ 55, 381;BGHZ 116, 359;NJW 1954, 953). Dazu gibt es noch die Ausführungen in der Kommentarliteratur zum Vereinsrecht und nach BGB. Im Parteirecht werden für eine Ungleichbehandlung im Schrifttum verschärfte Maßstäbe angesetzt(Wolfrum,Luthmann,Hahn,Seifert,Henke,Rabus..). Auf diese Rechtsquellen ist Herr Maidowski in seiner Dissertation eingegangen.</p>
<p>6. Im Schrifttum wird auch eine andere Meinung zu &quot;Frauenquoten&quot; vertreten(Nieding;Kommentar zum Grundgesetz,Bleibtreu‐Schmidt, Hofmann,Hopfauf, Brockmeyer;Ipsen;Lenski;<br />
Friauf/Höfling Bonner Kommentar,....)<br />
Allein schon diese Argumente hätte zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen müssen. Zum weiteren Sachvortrg können Sie dir o.g. Schriftsätze und weiterführenden Links nachlesen.</p>
<p>Nun wird zur weiteren Erörterung auf die Dissertation von Herr Maidowski kurz eingegangen:</p>
<p>Auf S 201/202 erklärt er:</p>
<p>&quot;Jede Quotenregelung berührt zunächst das aktive Wahlrecht der Parteimitglieder, denn sie modifiziert die Stimmrechtsgleichheit und die Wahlentschließungsfreiheit.<br />
Als Wahlvorschlagsregelung vermindert sie durch die geschlechtsspezifische Aufteilung der Wahllisten die Nominierungschancen der Männer und damit indirekt die<br />
Durchsetzungskraft, d.h. das Stimmgewicht, derjenigen Parteimitglieder, die männliche Kandidaten vorschlagen und unterstützen. Umgekehrt steigt die Chance, mit<br />
einem Vorschlag durchzudringen, für jene Mitglieder, die Kandidatur von Frauen unterstützen, ihr Vorschläge können erfolgreich sein, auch ohne eine &quot;echte&quot; nicht<br />
durch eine Quotierung beeinflusste Mehrheit zu haben. Auch eine Wahlergebnisquote beeinflusst das aktive Wahlrecht der Parteimitglieder: Die Wähler sind in ihrer<br />
Entschließungsfreiheit, d.h. in den Recht unter allen zur Wahl stehenden Kandidaten frei von Zwang auswählen zu können, beeinträchtigt, denn sie sind gezwungen,<br />
bei ihrer Wahl die Geschlechtszugehörigkeit der Kandidaten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist stets auch die Stimmrechtsgleichheit betroffen, denn der<br />
Erfolgswert der Wählerstimmen unterscheidet sich danach, ob sie für männliche oder weibliche Kandidaten abegegeben sind.[...] Parteimitglieder sind allerdings<br />
nicht nur in ihrer Rolle als Wähler der innerparteilichen Funktionsträger durch Frauenförderungsquoten betroffen, sondern auch dann, wenn sie als Bewerber um<br />
Parteiämter auftreten und sich daher aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit durch Maßnahmen umgekehrter Diskriminierung behindert bzw. gefördert sehen.<br />
In dieses Konkurrenzverhältnis zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern - und damit in das gleiche passive Wahlrecht aller Bewerber/-innen - greifen<br />
Quotenregelungen nachaltig ein: Schon die Chancen für ein Parteiamt nominiert zu werden, bleiben nicht unberührt, denn die Chancen der männlichen Konkurrenten,<br />
aufgestellt zu werden, verschlechtern sich durch Wahlvorschlagsquoten im gleichen Ausmaß, in dem die Präsens von Frauen gesteigert werden soll; auch von<br />
Wahlergebnisquoten dürfen zumindest ein erheblicher Druck zugunsten weiblicher Kandidaten ausgehen. Wesentlich spürbarer ist der Eingriff in das passive<br />
Wahlrecht natürlich dort, wo eine Wahlergebnis den Wahlausgang unmittelbar beeinflusst, denn die Wählabarkeit männlicher Bewerber d.h. das Recht auf<br />
gleichen Zugang zu Parteiämtern, ist hier insoweit eingeschränkt, als der Frauen vorgesehene Mindestanteil an Parteifunktionen noch nicht erreicht ist.&quot;</p>
<p>Er gibt somit zu, dass durch die &quot;Quotenregelung&quot; auch die Stimmrechtsgleichheit im aktiven Wahlrecht betroffen ist. In der o.g. Beschlussbegründung<br />
behauptet der aber das Gegenteil. Ferner gibt der zu, das jedes Mitglied den gleichen Zugang zu jeden Wahlamt haben muss.</p>
<p>Auf S. 204/205 erklärt er:<br />
&quot;[Denn die Funktionszuweisung des Art. 21 Abs. 1] Satz 1 und, vor allem das Gebot innerparteilicher Demokratie verpflichten die Parteien dazu, einen Mindestbestand<br />
an demokratischen Strukturen und Rechten zu achten, der jedenfalls auch den Gundsatz der Gleichheit aller Parteimitflieder beinhaltet.[...]<br />
Zu diesen Kernbestand an demokratischer Struktur zählt jedenfalls auch - dies lässt sich als allgemeiner Konsens festhalten - der Grundsatz der Gleichheit aller<br />
Parteimitglieder im aktiven und passiven Wahlrecht. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden ist das für die innerparteiliche Willensbildung schlechthin konstitutive<br />
demokratische Basisrecht, und die Gleichheit aller Parteimitglieder muss gerade gier deutlich werden, wenn die innerparteiliche Demokratie nicht nur leblose Theorie bleiben soll<br />
[..] Nicht weniger wichtig ist auch das passive Wahlrecht, d.h. dss Recht auf freien und für alle Parteimitglieder gleichen Zugang zu Parteiämtern.&quot;</p>
<p>Hier gibt der offen zu, dass die innere Ordnung die Gleichheit aller Mitglieder und die Zugangsgleicheit zu jeden Wahlamt gewährleisten muss. Das steht im Widerspruch zur Beschlussbegründung.</p>
<p>Auf. S. 206 führt er aus:</p>
<p>&quot;Alle Gruppen und Mitglieder der Partei müssen die gleiche Chance haben zu Wort zu kommen und schließlich zur Mehrheit zu werden.&quot;<br />
Das, die &quot;Chancengleichheit zu Wortzukommen&quot; in den satzungsmäßigen Bestimmungen von Bündnis 90/die Grünen nicht gewährleistet ist,<br />
erklärt Herr Maidowski nicht.</p>
<p>Weiter auf S. 207 heißt es:</p>
<p>&quot;In engem Zusammenhang mit diesen Argument relativiert der - gleichfall zum Bestand der &quot;demokratischen Grundsätze&quot; zählende - Gedanke des<br />
Minderheitenschutzes die Bedeutung der formalen Wahlgleichheit zusätzlich[...]&quot;<br />
Auch hier gibt er zu, dass die Wahlrechtsgleichheit im formalen Sinne gewährleistet sein muss.<br />
Und zum Schluss auf S. 214 resümiert er:<br />
&quot;Allerdings stößt ihre Gestaltungsfreiheit dort an Grenzen, wo die zugunsten der Frauen ausgesprochene Partizipationsgarantie deutlich über<br />
das Maß hinausgeht, das dem Anteil der Frauen an der Parteimitgliedschaft entspricht: Höhere Werte sind allenfalls zeitlich begrenzt, als<br />
programmatisches Signal, zulässig, sie sind überhaupt ausgeschlossen, wenn sie die Männer einer Partei trotz ihres zahlenmäßigen<br />
Gewichts in den Stand einer unbedeutenden Minderheit ohne die Möglichkeit adäquater Interressenswahrnehmung verweisen.&quot;<br />
Das die satzungsmäßigen Bestimmungen weit über dass hinausgehen, was der als &quot;zulässig&quot; eingestuft hat, erklärt der in seiner<br />
Beschlussbegründung nicht. Damit hat er sogar dem Inhalt seiner eigenen Dissertation zuwiderhandelt. Ferner erkläre, ich dass<br />
auch das auch den o.g. Gründen nicht stimmen.</p>
<p>Basierend auf dieser Ausführung möchte ich Sie bitte mir Ihre Meinung zu diesen Vorgang zukommen zu lassen.<br />
Ich gehe mal davon aus, dass Sie immer noch Respekt vor dem GG und dem Rechstaatsprinzip haben. Vor den hiesigen Berichterstatter kann ich aus den<br />
hier aufgezeigten Gründen nicht mehr ausgehen. So sollten Anhand des hier geschilderten Vorgangs auch Sie nachvollziehen können,<br />
dass die Bürger nicht nur in die Justiz sondern auch in das BVerfG verlieren.</p>
<p>Das sollte Anlass zum &quot;Genderbashing&quot; gegen das BVerfG geben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=55947</link>
<guid>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=55947</guid>
<pubDate>Wed, 29 Apr 2015 18:28:39 +0000</pubDate>
<category>Politik</category><dc:creator>Chrisi3210xx</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
