Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Entweder bist Du ein aktiver Teil der Lösung, oder ein Teil des Problems.
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Das direkte Einbinden von Bildern/Charts mit den [img][/img]-Zeichenfolgen ist entsprechend dem EuGH-Urteil C-348/13 vom 21. Oktober 2014 unproblematisch. Siehe:
http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/Eugh-Framing.html
http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pdf

Punkt 15 und 16 auf Seite 5:

  1. Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof …… entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Webseite verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.
  2. Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden …

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