Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Frage an die Rechtsexperten betr. sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskosten (Allgemein)

Queerschläger, Tuesday, 06.11.2018, 06:38 (vor 1995 Tagen) @ T.R.E.Lentze

Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält einen Absatz mit folgendem Wortlaut:

Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.

Was den Strafbefehl und seine Folgen betrifft, so glaube ich aufgrund der hier gelesen Beiträge sowie meiner Internet-Recherche jetzt ausreichend informiert zu sein. Nicht aber, was das obige Rechtsmittel betrifft. Ich habe im Internet einfach nichts Konkretes dazu gefunden, etwa ob bei der sofortigen Beschwerde eine Pflicht zur Begründung besteht; und warum die Frist hierbei kürzer ist als die des Einspruchs.

Weiß jemand Bescheid? Gehen wir einfach mal davon aus, daß der Beschwerdegegenstand mehr als 200 Euro wert ist.

Gerichtskosten werden auf Grundlage der Justizbeitreibungsordnung bzw. des Justizbeitreibungsgesetzes beigetrieben.

Die JBeitrO wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehoben. Um Forderungen der Justiz beizutreiben, hätte die BRD ein neues Justizbeitreibungsgesetz erlassen müssen. Stattdessen wurde die JBeitrO in verfassungswidriger weise durch die Hintertür wieder in das Bundesrepublikanische Rechtssystem eingeführt.

Genaueres dazu: Expertise zur Justizbeitreibungsordnung

Bumsjustizminister Heiko Maas hat dann im vergangenen Jahr für eine Umbenennung der JBeitrO in JBeitrG gesorgt, um die NS-Herkunft zu verschleiern. Es hätte jedoch ein neues Gesetzgebungsverfahren geben müssen, denn durch die bloße Umbenennung wird eine ungültige Verordnung nicht zu geltendem Gesetz und Recht.

Somit sind die Justizbehörden nicht befugt, die in Rechung gestellten Forderungen beizutreiben.


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