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Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Der Haftbefehl aus Chemnitz als Text (Lügenpresse)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Wednesday, 29.08.2018, 00:17 (vor 2067 Tagen) @ Christine

Amtsgericht Chemnitz
 
Geschäftszeichen: 11 Gs24-65/78 (Bitte stets angeben)
 
Staatsanwaltschaft Chemnitz 210 Js 27835/18
Telefon-Nr.: 0371/453-0 Telefax-Nr.: 0371/4535505
 
Chemnitz, 27. AUG 2018
 
Ermittlungsverfahren gegen Yousif Ibrahim Abdullah, geboren am 17.10.1995 wegen Totschlags
 
Haftbefehl
 
Gegen den Beschuldigten wird die Untersuchungshaft angeordnet.
Der Beschuldigte ist folgenden Sachverhalts dringend verdächtig:
Am 26.8.18 gegen 3.00 Uhr stach der Beschuldigte auf der Brückenstrasse in 09111 Chemnitz vor dem Hausgrundstück 8 mit einem mitgeführten Messer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten Alaa Sheikhi, der ebenfalls ein Messer bei sich führte, ohne rechtfertigenden Grund insgesamt 5 Mal auf den Oberkörper des Geschädigten Daniel Hillig
ein.
Der Beschuldigte, wie auch der Mitbeschuldigte Sheikhi, nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, den Geschädigten tödlich zu verletzen.
Der Geschädigte Hillig verstarb unmittelbar nach der Tat an seinen schweren Stichverletzungen in den Brustbereich mit Eröffnung des Herzbeutels und der Lunge.
Dies ist strafbar als gemeinschaftlicher Totschlag gemäß §§ 212 Abs.1t 25 Abs.2 StGB.
210 Js 27635/18
 
Yousif Ibrahim Abdullah,
geboren am 17.10.1995 in Bashika,
wohnhaft: XXXXXX, 09456 Annaberg-Buchholz
Staatsangehörigkeit: irakisch,
Familienstand: ledig,
Beruf: ohne
 
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesonder d. Angaben d. Mitbeschuldigten Alaa Sheikhi, der Zeugin XXXXXX des Zeugen XXXXXXX
und dem Inhalt des polizeilichen Aktenvermerks vom 26.8.18, dem polizeilichen Sachstandsbericht vom 26.8.18 und dem Bericht über den Einsatz eines Fährtenhundes vom 26.8.18 sowie dem polizeilichen Aktenvermerk über die Verletzungen des Geschädigten Hillig vom 26.8.18.
 
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da bei Würdigung der Umstände die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde. Der Beschuldigte hat im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der ledige und erheblich vorbestrafte und unter Bewährung stehende Beschuldigte verfügt als geduldeter Asylbewerber über keine derart gefestigten sozialen Bindungen, die seinem natürlichen Fluchtanreiz nachhaltig entgegenstehen könnten.
 
Der Beschuldigte ist einer der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftaten dringend verdächtig, nämlich eines Verbrechens des gemeinschaftlichen Totschlags gemäß §§ 212 Abs.1, 25 Abs.2 StGB.
Oben genannte Umstände begründen die Gefahr, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte.
 
Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme verspricht keinen Erfolg (§116 StPO).
 
gez. Linßen Richter am Amtsgericht
Richter(in) am Amtsgericht

Rainer

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