Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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§ 3 - Freizügigkeitsgesetz/EU, der eigentliche Grund (Allgemein)

Ausschussquotenmann, Sunday, 09.11.2025, 15:46 (vor 26 Tagen) @ Kirchliche Neue Nachrichten

Zwei der vier Männer hätten sich vor Jahren im Urlaub kennengelernt. „Zu viert zusammengekommen sind sie in diesem Jahr in Berlin“, so Müller in der „NOZ“ „Zwei von ihnen kamen aus Lettland, einer aus Thailand, und beim vierten bin ich mir nicht mehr sicher, ich glaube, der war Spanier. Untereinander haben sie Englisch gesprochen.“

Die nicht EU-Bürger werden Ihr Aufenthaltsrecht von den Unionsbürgern ableiten. Die werden es so machen wie die Rotationseuropäer aus der Hartzer Straße in Berlin. Einer der Unionsbürger macht sich etwas selbständig oder geht geringfügig arbeiten, damit die Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU erfüllt sind. Dann ziehen alle Bürgergeld und können sich den ganzen Tag in den Arsch ficken. Putzfrau Helene muss bis 70 knüppeln, damit die Finanzierung gesichtert ist. Über die Wohnungsbelegungsquoten liegt am Ende ein Deutscher mehr unter der Brücke, damit unsere Schätze ein Zuhause haben.
Damit die Nummer nicht so auffällig ist war es bestimmt ein Spanier und nicht noch ein Drittstaatsangehöriger.

§ 3 Familienangehörige

§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. 2Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben.

(3) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.

(4) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

1.
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,

2.
ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,

3.
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte, oder

4.
ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.

https://www.buzer.de/3_FreizuegG-EU.htm


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