Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Umso mehr Bürokratie, desto größer die Korruption (Frauen)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Saturday, 10.12.2022, 18:30 (vor 529 Tagen) @ Mr.X

Buchauszug
https://www.jstor.org/stable/24220639

Der „geschlossene“ Rücktritt der Europäischen Kommission Von der Nichtentlastung für die Haushaltsführung zur Neuernennung der Kommission

Waldemar Hummer und Walter Obwexer

Problemaufriß

Wenige Stunden nach der Übergabe des Berichts des „Ausschusses unabhängiger Sachverständiger“ über Anschuldigungen betreffend Betrug, Mißmanagement und Nepotismus in der Europäischen Kommission an die Präsidenten des Europäischen Parlaments (EP) und der Kommission, der neben kollektivem Versagen der Kommission im Vcrwaltungsvollzug auch Fälle individueller Verantwortlichkeit einzelner Kommissare auflistete, traten am 16. März 1999 alle Mitglieder der „Santer-Kommission“ „geschlossen“ zurück. Gleichzeitig erklärten sie sich aber bereit, die Geschäfte interimistisch weiterzuführen. Nachdem es ihr offensichtlich nicht gelungen war, das im Bericht am meisten (persönlich) belastete Mitglied, nämlich die französische Kommissarin Edith Cresson, zum (freiwilligen) individuellen Rücktritt zu bewegen, entschloß sich die Kommission als Kollegium zum „kollektiven“ Rücktritt, um damit einem neuerlichen Mißtrauensvotum des EP1 zuvorzukommen.2 In einer ersten Reaktion auf den Bericht des Ausschusses wies Kommissionspräsident Santer darauf hin, daß es sich bei den inkriminierten Sachverhalten großteils um „Altlasten“ aus der Zeit der „Delors-Kommission“ handle: „Ich akzeptiere nicht, daß die vierjährige Arbeit der Kommission ... auf sechs Fälle von Unregelmäßigkeiten reduziert wird, von denen vier aus der Zeit vor 1995 datieren“. Der „kollektive“ Rücktritt der Kommission war der erste in der Geschichte der europäischen Integration und wirft dementsprechend eine Reihe bedeutender rechtlicher und politischer Fragen auf, wie sie bislang noch nie aufgetreten sind.

Die Verantwortung der Kommission bzw. ihrer Mitglieder für eventuelles Fehlverhalten

Die Kommission ist gemäß Art. 158 Abs. 2 UAbs. 3 EGV und Art. 1 ihrer Geschäftsordnunge als Kollegialorgan hinsichtlich ihrer Amtsführung kollektiv und politisch verantwortlich, während die Kommissare individuell und rechtlich verantwortlich zeichnen. Daneben kann die Kommission aber auch Amtsfehler begehen, die für die Europäischen Gemeinschaften Amtshaftung auslösen. Darüber hinaus kann die Kommission sogar für solche Handlungen und/oder Unterlassungen zur Verantwortung gezogen werden, die gar nicht von ihr in der aktuellen personellen Zusammensetzung, sondern von einer „vorhergehenden Kommission“ - in anderer personeller Zusammensetzung - stammen (sogenannte „Altlasten”).

Die politische Verantwortung der Kommission: Gemäß Art. 144 EGV i.V.m. Art. 34 der Geschäftsordnung des EP (GO EP) kann gegen die Kommission vor dem EP ein (politischer) Mißtrauensantrag eingebracht werden, der sich allerdings immer nur gegen die Kommission „als ganze“ richten kann. Wird der Mißtrauensantrag in offener Abstimmung sowohl mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen als auch mit der Mehrheit der Mitglieder des EP - das heißt mit 314 von 626 Stimmen - angenommen, dann müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niedcrlegcn.

Die rechtliche Verantwortung einzelner Kommissare: Gemäß Art. 160 EGV kann jedes Mitglied der Kommission - auf Antrag des Rates oder der Kommission selbst - durch den ...

INTEGRATION 22. Jg., 2/99 -- Seite 77

Weitere Informationen
https://rp-online.de/politik/ausland/16-maerz-1999-politisches-beben-erschuettert-europa_aid-8618335


Rainer

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Tags:
Korrupte EU-Kommissare


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