Sozialrecht, Unterhaltsrecht und Zahleseleien
Sozialrecht und Unterhaltsrecht macht Menschen zu Zahleseln
Im Sozial- und Unterhaltsrecht gilt nicht wie im Steuerrecht der Grundsatz, dass aus dem Verheiratetsein keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen. Als Berechnungsgrundlage werden so genannte Bedarfsgemeinschaften herangezogen, wofür nicht einmal eine formelle Eheschließung nötig ist.
Beispiel 1: Die Unterhaltsberechtigte lebt mit einem neuen Partner zusammen
Der Unterhalt - Kindesunterhalt wie Ehegatten- und Betreuungsunterhalt - fließt nicht wie man annehmen sollte dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfsgemeinschaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebensabschnittspartners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,- EUR und erhält dazu 600,- EUR Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG 2. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,- EUR beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,- EUR streichen - er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvaters stammt. Der Unterhaltspflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.
Beispiel 2: Der Unterhaltsverpflichtete lebt mit einer neuen Partnerin zusammen
Auch der Unterhaltsverpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,- EUR verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,- EUR, weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Aufwendungen u.a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,- EUR eingerechnet. Hier wird die Leistungsfähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfgemeinschaft eingerechnet. Der Unterhaltsverpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin subventioniert also die Exfrau des Unterhaltspflichtigen.
Das Sozialrecht führt in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht also dazu, dass Menschen für den Lebensunterhalt anderer aufkommen müssen, zu denen sie keinerlei persönlichen Bezug haben. Im 1. Fall kommt der Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt des neuen Partners seiner Exfrau auf. Und im 2. Fall kommt die neue Partnerin des Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt der Exfrau auf. Weder hat der Unterhaltspflichtige einen Bezug zum neuen Partner seiner Exfrau noch die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen zu seiner Exfrau.
Man sollte sich in Erinnerung rufen, dass aller Unterhalt sich aus § 1353, Abs. 1, BGB legitimiert. Darin heißt es allerdings "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." Ursprünglich waren nacheheliche Unterhaltszahlungen eine Strafe für den Mann, der seine treue Ehefrau für eine jüngere Frau verließ. Entwickelt hat sich daraus eine Zahlungsverpflichtung des Mannes an die geschiedene Exfrau, auch wenn diese selbst die Scheidung eingereicht hat oder zu ihrem neuen Liebhaber gezogen ist. Unterhaltsansprüche zwischen Nichtverheirateten gab es bis 1970 in Deutschland nicht (wie es heute noch in den meisten Ländern der Fall ist). Dann erst ein Anspruch für ein Jahr geschaffen und dann immer weiter ausgeweitet. Am 28. Februar 2007 urteilte das BVerfG in 1 BvL 9/04, dass es aus "Gleichbehandlungsgründen" keine Unterschied mehr zu verheirateten Müttern geben dürfe.
Die Tatsache, dass der Staat über das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft Menschen zwingt, indirekt für den Lebensunterhalt wildfremder Personen aufzukommen, setzt dem Wahnsinn des Familien- und Sozialrechts nur noch die Krone auf. Wer unter diesen Umständen in Deutschland noch ein Kind zeugt, muss ein Wahnsinniger sein oder wie Boris Becker sehr viel Geld haben, dass er die Unterhaltsansprüche locker aus der Portokasse bezahlen kann.
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- Sozialrecht, Unterhaltsrecht und Zahleseleien -
Mus Lim,
14.11.2009, 02:50
- Sozialrecht, Unterhaltsrecht und Zahleseleien - Mustrum, 14.11.2009, 16:20