Pseudogleichheit im Gesetztext: SGB II § 36a
SGB II § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Mit Person ist das Gesetz vordergründig geschlechtsneutral formuliert. Wen kümmert es, dass nur weibliche Personen (samt Anhang unter 12 Jahren) Aufenthalt in Frauenhäusern gewährt wird.
Grundgesetz Artikel 3 ist eine Farce!
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Mus Lim,
08.11.2009, 19:11
- Sozialgesetzbuch ist feministischer Sündenpfuhl - Joe, 08.11.2009, 20:27
- Radio Eriwan (3) - adler, 09.11.2009, 02:23