Der Mann wird rechtlos und vogelfrei gestellt
Der Mann wird rechtlos und vogelfrei gestellt
Das Gewaltschutzgesetz kommt formal in einem geschlechtsneutralen Duktus daher, findet sich aber in einer Rechtswirklichkeit wieder, in welcher der Mann als Täter verortet ist. Weiterhin hat das Gewaltschutzgesetz den Duktus des Gutmenschentums, will es doch formell Opfer vor Gewalttätern schützen. Die dahinterliegende Diskriminierung von Männern und ihre Rechtlosstellung ist somit gut getarnt und weitgehend gegen Kritik immunisiert.
§ 2 GewSchG
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Während in § 1361b BGB noch von „Ehewohnung“ und „Ehegatten“ die Rede ist, spricht § 2 GewSchG nur noch von einem „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“.
Mit diesem Satz umgeht der Staat zunächst einmal die förmliche Eheschließung. Während bei einer Eheschließung beide Ehepartner explizite zustimmen müssen, liegt die Definition dessen, was ein „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“ oder eine „eheähnliche Gemeinschaft“ ist, dem Staat. Im so genannten Gewaltschutzgesetz wird also deutlich, dass in der Zukunft der Staat bestimmt, wer mit wem verheiratet ist und wem daraus Rechte und wem daraus Pflichten entstehen.
Zum zweiten umgeht der Staat die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ nach Grundgesetz Artikel 13 Absatz 1 und den „Schutz des Eigentums“ nach Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1, wenn es sich bei der Wohnung um Privateigentum des Mannes handelt. Um den Anschein eines Rechtsstaates aufrechtzuerhalten, braucht es für das überlassen einer Wohnung einer Rechtfertigung. De facto verschafft sich der Staat eine Legitimation, indem er den Satz „Die Ehegatten […] tragen füreinander Verantwortung.“ aus § 1353 BGB Absatz 1 (Eheliche Lebensgemeinschaft) auf „eheähnliche Gemeinschaften“ und „gemeinsame Haushalt“ überträgt.
Das hat sehr weitreichende Folgen: Sobald die Frau in der Wohnung wohnt, ist der Beweis für einen auf Dauer angelegten Haushalt gegeben. Im Prinzip reicht es schon, wenn die Frau zwei Wochen zuvor eingezogen ist und eine eigene Zahnbürste im Bad hat. Das Gericht kann dann den Wohnungseigentümer (bzw. den Mieter) bis zu sechs Monaten aus seiner eigenen Wohnung werfen, eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Über diese „Kalte Enteignung“ hinaus hat der Hinausgeworfene in dieser Zeit nach Absatz 3 weiterhin für die Wohnung zu sorgen. Er kann also nicht wichtige Reparaturen blockieren oder es unterlassen Heizöl zu kaufen, damit die Heizung nicht funktioniert oder solche Dinge.
Die in Absatz 5 genannte Vergütung für die Überlassung bringt oft genug nichts. Wenn die Dame die Miete nicht schon zuvor gezahlt hat, dann ist sie in der Regel auch nicht berufstätig und hat kein eigenes Einkommen. Wenn die Frau dann eben keine Vergütung bezahlt, ist das aus Sicht des Gerichtes der Mann noch lange nicht befugt, die Überlassung zu beenden. Der Eigentümer geht dann eben leer aus und darf etwaigen Mietschulden auf eigenes Risiko hinterhersteigen.
Die Voraussetzungen für eine kalte Enteignung des Mannes sind denkbar niedrig. Es ist nicht einmal notwendig, dass die Frau verletzt wurde. Eine Drohung ist nach Absatz 6 explizit ausreichend, um den Mann hinauszuwerfen und der Frau die Wohnung zu überlassen. Soll sich der Mann doch mit Anwälten, die er selbst (er kriegt ja keine PHK) teuer bezahlen muss, abmühen seine Wohnung wiederzubekommen. In der Zwischenzeit hat die Frau alle Zeit der Welt, die Wohnung leerzuräumen und wichtige Dokumente „verschwinden“ zu lassen. Und eine Drohung ist schnell konstruiert, im Zweifelsfall reicht auch eine „gefühlte Bedrohung“ der Frau aus.
Fazit: Das Gewaltschutzgesetz enthält mehr als eine Besserstellung der Frau und einer Rechtlosstellung des Mannes. Unter dem Tarnmantel der Durchsetzung des Rechtsstaates bei Gewaltdelikten werden wesentliche Elemente unseres Rechtsstaates angesägt und ausgehöhlt: Der „besondere Schutz der Ehe“ nach Grundgesetz Artikel 6 Absatz 1, die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ nach Grundgesetz Artikel 13 Absatz 1 und der „Schutz des Eigentums“ nach Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1. Unter dem Vorwand, die Frau zu schützen, wird der rechtsstaatliche Schutz des Mannes und der Familie faktisch abgeschafft oder zumindest bedenklich geschwächt.
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