Gefunden beim Frauenministerium - Besteuerung von "sexuellen Vergnügungen"
II Umsetzung des Prostitutionsgesetzes sowie unmittelbare und mittelbare Auswirkungen
3 Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf andere Rechtsbereiche
3.4 Besteuerung von Einnahmen aus der Prostitution
3.4.3 Exkurs: Vergnügungssteuer
Unabhängig von der steuerlichen Einordnung der Einkünfte von Prostituierten bzw. von Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsbetrieben beziehen einige Kommunen nach den jeweils geltenden kommunalen Vergnügungssteuersatzungen in die Vergnügungssteuerpflichtigkeit neben Striptease-Darbietungen etc. auch "sexuelle Vergnügungen" mit ein. Auch dies steht zwar in keinem direkten Zusammenhang mit dem ProstG, sorgt aber für Diskussionsstoff und Aufregung bei Betreiberinnen und Betreibern und Prostituierten, da dadurch ihre festen Kosten steigen. Die unterschiedliche kommunale Handhabung der Besteuerung "sexueller Vergnügungen" wird als geschäftserschwerend empfunden. Ein Wettbewerbsnachteil wird insbesondere gegenüber anderen, zwar räumlich nahe gelegenen Prostitutionsbetrieben gesehen, die aber zu einer anderen Kommune gehören, die keine Vergnügungssteuer auf "sexuelle Vergnügungen" erhebt.
So besteuert beispielsweise die Stadt Gelsenkirchen laut Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002 "Sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche pauschal mit 5,60 Euro. Steuerschuldner ist die Betreiberin bzw. der Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
Köln differenziert in seiner Vergnügungssteuersatzung in der Fassung vom 14. April 2004 zwischen der gezielten "Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" (§2 Nr.6) und dem "Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 6 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen"[1] (§2 Nr.7). Für die in §2 Nr.6 genannten sexuellen Vergnügungen wird die Steuer nach Fläche erhoben2, für Veranstaltungen nach §2 Nr.7 werden unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen je Raumeinheit und angefangenem Kalendermonat pauschal 150 Euro fällig. Steuerschuldner sind die "Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter)" bzw. diejenigen, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen (§4 Nr.1 und 2). In der Praxis wird die Vergnügungssteuer von den Betreibern/Betreiberinnen auf die Prostituierten umgelegt. So erhebt zum Beispiel ein Kölner Großbordell von den dort tätigen Prostituierten neben ihrer Zimmermiete pro Arbeitstag fünf Euro Vergnügungssteuer, die monatlich vom Betreiber an die Stadtkasse abgeführt werden (Betr m 10/6).
In den Modellregionen erhebt nur die Stadt Dortmund seit 1. Juli 2005 eine entsprechende Steuer. Ursprünglich waren für Bordelle, Saunaclubs und bordellähnliche Betriebe (Beherbergungsbetriebe) monatlich pro zehn Quadratmeter Fläche 5 Euro Vergnügungssteuer vorgesehen. Prostituierte sollten pro Tag 4 Euro Vergnügungssteuer entrichten. Die Dortmunder Mitternachtsmission befürchtete, dass dies zur Schließung ordnungsgemäß angemeldeter Betriebe und somit zu einer erheblichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen von Prostituierten führen würde und sich die vorgesehene Verordnung somit kontraproduktiv auf die Bemühungen auswirken würde, Klarheit bezüglich der Umsetzung des ProstG zu schaffen.3 Es fanden Veranstaltungen und Beratungen zur geplanten Vergnügungssteuer statt. Letztlich wurde für bordellähnliche Betriebe lediglich eine monatliche Pauschale von 80 Euro für Bordelle und bordellartige Betriebe festgelegt.
1) zu den in Köln existierenden Verrichtungsboxen auf dem Straßenstrich siehe III.6.3.
2) für jede angefangenen zehn Quadratmeter 2 Euro mit Erhöhung für Veranstaltungen nach 1 Uhr nachts (§5 Nr.3)
3) Schreiben der Dortmunder Mitternachtsmission an den Oberbürgermeister der Stadt Dortmund vom 9. Dezember 2004
http://www.bmfsfj.de/doku/prostitutionsgesetz/03030403.html
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Gefunden beim Frauenministerium - Besteuerung von "sexuellen Vergnügungen"
So besteuert beispielsweise die Stadt Gelsenkirchen laut
Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002 "Sexuelle Vergnügungen jeder
Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" je
Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
pauschal mit 5,60 Euro. Steuerschuldner ist die Betreiberin bzw. der
Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
Puff-GEMA? 
Die GEMA berechnet die Veranstaltungsgebühren auch nach Raumgrößen
LG Donna Amaretta
Gefunden beim Frauenministerium - Besteuerung von "sexuellen Vergnügungen"
Puff-GEMA?
Die GEMA berechnet die Veranstaltungsgebühren auch nach Raumgrößen
LG Donna Amaretta
Wenn man das so hört handelt es sich ja um eine nahezu reine Männersteuer?
Niemand darf wegen seines Geschlechtes....und so?
Dann müssten wir doch den ganzen Sex-Arbeiterinnen-Sektor in die Transferleistungen vom Mann zur Frau mit hinein nehmen Rainer und Eugen?
Das erhöht die 200 Mrd schon noch einmal.
Gesetzliche Zwangs-Transfer-Zahlungen ca. 200000000000 Euro pro Jahr (200 Mrd.€) vom Mann zur Frau:
http://wgvdl.com/info/frauenfoerderung/transferleistungen-von-maennern-zu-frauen.htm
Um wieviel?
Gefunden beim Frauenministerium - Besteuerung von "sexuellen Vergnügungen"
Hallo Oliver!
Da niemand gezwungen wird, ins Bordell zu gehen und dort diese ominöse Steuer zu bezahlen, kann man das kaum unter Zwangs-Transferleistungen verrechnen. Das fällt eher unter freiwillige Transferleistungen.
Freundliche Grüße
von Garfield