Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Auswandern eines Elternteils mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge

sonnenlilie, Thursday, 01.10.2009, 22:11 (vor 5932 Tagen)

Und schon wieder ein sehr mütterlastiges Urteil, zum auf die Barrikaden gehen.

Das OLG nahm eine Abwägung vor zwischen dem Recht des Vaters auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind und dem Recht der Mutter auf freie Wahl ihres Wohnortes. Beide Rechte sind durch das Grundgesetz geschützt.

Hier sah das OLG aufseiten der Kindesmutter triftige Gründe für ihre Auswanderung, die schwerer wogen als das Umgangsinteresse von Kind und Vater.


http://www.anwalt.de/rechtstipps/auswandern-eines-elternteils-mit-kind-bei-gemeinsamer-elterlicher-sorge_005202.html

Auswandern eines Elternteils mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge

XRay, Thursday, 01.10.2009, 23:27 (vor 5932 Tagen) @ sonnenlilie

Merkwürdig, eine Abwägung zwischen dem Recht des Vaters und dem Recht der Mutter. IMHO geht es auch um das Recht des Kindes auf Kontakt mit dem Vater.

Aber das Recht des Kindes fällt den Richtern erst dann ein, wenn es um Unterhalt geht, denn das wird dann als Anspruch des Kindes gewertet und ist somit keinesfalls verzichtbar, nichtwahr.

Sch.. Femistaat.

Auswandern eines Elternteils mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge

adler, Kurpfalz, Friday, 02.10.2009, 03:03 (vor 5932 Tagen) @ XRay

Hallo XRay!

Merkwürdig, eine Abwägung zwischen dem Recht des Vaters und dem Recht der
Mutter. IMHO geht es auch um das Recht des Kindes auf Kontakt mit dem
Vater.

Ein sehr berechtigter Hinweis. Allerdings weist er eher auf Hinterlist.
Das Recht des Kindes wurde in unserem Rechtssystem bisher immer nur dann ausgegraben, wenn es Muddi nutzen konnte und es ihr diente. Diente es Vati, war da nur das Pfeifen im Walde.

Das Recht des Kindes heißt bei uns "Kindeswohl", ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, von daher eigentlich nicht zu gebrauchen und war das Lieblingssteckenpferd von Ex-JustizministerIn Zynisch. Sie entdeckte zB das "informelle Selbstbestimmungsrecht" des Kindes um Vati daran zu hindern mit einem einfachen Test zu erfahren, ob es auch wirklich sein Kind ist, das ihm da von Muddi präsentiert wurde und für das er sich den Buckel krumm machte. Da es aber nur Muddi genau wissen konnte, die Natur pfeift nämlich auf dieses "informelle Selbstbestimmungsrecht", haben wir hier ein unterschiedliches Informationsniveau und damit auch von vorne herein ein Machtgefälle.

Mal sehen, was da jetzt kommt. Man weiß zwar, daß selten etwas Besseres nachkommt. Aber in diesem Falle könnte es sich um eine Ausnahme handeln, denn noch schlimmer, dass ist schier unmöglich.

Gruß
adler

--
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Auswandern eines Elternteils mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge

adler, Kurpfalz, Friday, 02.10.2009, 03:00 (vor 5932 Tagen) @ sonnenlilie

Hallo sonnenlilie!


Das OLG nahm eine Abwägung vor zwischen dem Recht des Vaters auf möglichst
freien Umgang mit seinem Kind und dem Recht der Mutter auf freie Wahl ihres
Wohnortes. Beide Rechte sind durch das Grundgesetz geschützt.

Hier sah das OLG aufseiten der Kindesmutter triftige Gründe für ihre
Auswanderung, die schwerer wogen als das Umgangsinteresse von Kind und
Vater.

Man muß sich eigentlich jedes Urteil genau ansehen. Oft entscheidet der Einzelfall, die besonderen Lebensumstände. Die AnwältIn schrieb auf anwalt.de:
"So diente die Auswanderung dem Zweck, dass die Mutter mit ihrem Lebensgefährten in Mexiko zusammenziehen könne und dort in seinem Geschäft in ihrem erlernten Beruf arbeiten könne."

So für sich betrachtet wäre es sogar nachvollziehbar, wenn auch nicht so locker, wie dies die AnwältIn hier mal eben mit einem flockigen Sätzchen hingeschrieben hat.

Was ich natürlich auch nicht weiß, ob die Rechtsanwältin Anke Hawemann hier wirklich alle Fakten auf den Tisch gelegt oder recht ordentlich ausgesiebt hat. Sie sagt zB nichts über diesen Lebensgefährten. Wie und wann hat Muddi ihn kennengelernt?

Wäre dieser Lebensgefährte etwa der Grund für Muddi gewesen, den geschlossenen (Ehe)Vertrag einseitig aufzukündigen, dann wäre diese Urteil sogar noch pervider, als du es hier aufgezeigt hast.

Nix genaues weiß man nicht. Jedoch: Nachtigall ick hör dir trapsen!

Hiergegen hat der Vater Rechtsbeschwerde eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch zu entscheiden hat.
Der BGH entscheidet allerdings auch meist einseitig frauenfreundlich.

Gruß
adler

--
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Auswandern eines Elternteils mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Christine ⌂, Friday, 02.10.2009, 12:25 (vor 5932 Tagen) @ adler

Nix genaues weiß man nicht. Jedoch: Nachtigall ick hör dir trapsen!

folgende Frage stelle ich mir: was macht diese Frau bis zur Entscheidung des BGH? Wurden Vorsorgemaßnahmen getroffen, damit das Kind nicht plötzlich verschwunden ist? Wurde ein Sperrvermerk beantragt, damit eine Ausreise unmöglich gemacht wird? Fragen über Fragen...

--
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