Antidiskriminierung Beispiel
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
11018 Berlin
Eingabe wegen Diskriminierung von Männern (Vätern) im Kostenrecht der
Gerichtsbarkeit der 1. Instanz am Amtsgericht Waldshut-Tiengen
04.09.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier bitte ich Sie um Prüfung des folgenden Vorgangs und möglicher dem
zugrundeliegender gesetzlicher Bestimmungen, durch die ich mich als Mann und
Vater diskriminiert werde.
Mit Datum vom 18.03.2003 habe ich als nichtverheirateter Vater beim
Amtsgericht Waldshut-Tiengen die Herstellung der gemeinsamen elterlichen
Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer (Namen geändert) beantragt.
Zugrunde liegende Rechtsgrundlagen waren:
UN-Kinderkonvention "Übereinkommen über die Rechte des Kindes"
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung
des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die
Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung
und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder
gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr
Grundanliegen.
(2) ... (3)
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt
oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
Das Sorgerecht für meine beiden Kinder ist mir bekanntlich durch Artikel 6
Satz 2 Grundgesetz schon zugesichert. Mit der gerichtlichen Beantragung
wollte ich nur noch eine einfachrichterliche Bestätigung dieses ohnehin
bestehenden Rechtszustandes erreichen.
Dabei habe ich vorab im Jugendamt eine kostenlose Sorgeerklärung abgegeben
und die Mutter meiner Kinder aufgefordert, diese ebenfalls abzugeben. Die
Mutter meiner Kinder verweigerte dies, so dass ich gezwungen war, das
Familiengericht anzurufen.
Mit Beschluss vom 27.10.2005, wies der zuständige Richter Herr Hartmann vom
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - unter Missachtung des Grundgesetzes und der
UN-Kinderkonvention "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" - meinen
Antrag auf Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurück. Gegen
diesen absurden Beschluss habe ich aus verschiedenen Gründen keine
Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 10.04. und 12.04.2006 teilte mir der Richter Herr Hartmann
mit, dass ich bei einem Streitwert von 3000 Euro die Hälfte der
Gerichtskosten von insgesamt 98,63 Euro (hälftig 49,31 Euro) zu erstatten
hätte. Mit Datum vom 06.06.2006 legte ich gegen diese Auffassung Widerspruch
ein (in Kopie beiliegend). In der Folge wurde mein Widerspruch vom
zuständigen Bezirksrevisor beim Landgericht als Erinnerung ausgelegt und am
01.08.2006 eine Abänderung im Verwaltungsweg abgelehnt (in Kopie
beiliegend).
Mit Beschluss vom 16.08.2006 (in Kopie beiliegend), teilte mir der
zuständige Richter Herr Hartmann mit, dass er es für rechtmäßig halte, dass
Väter gegenüber Müttern per Kostenrecht diskriminiert werden und führte dazu
aus:
"... Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom
31.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen
"Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für meine Kinder Antonia und
Lara Sommer" gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden.
Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor."
Gegen diesen absurden Beschluss habe ich mit Datum vom 25.08.2006 Beschwerde
eingelegt (in Kopie beiliegend). Abgesehen von der fehlenden Begründung in
dem von mir beanstandeten Beschluss von Richter Hartmann, dem dieser auch in
seinem Beschluss vom 30.08.2006 nicht abgeholfen hat (in Kopie beiliegend),
ist auch nicht erkenntlich warum nichtverheiratete Mütter die elterliche
Sorge nach §1626 a BGB kostenlos zertifiziert wird, Vätern, die sich wegen
einer fehlenden Bereitschaft der Mutter deswegen an ein Familiengericht
wenden müssen, dafür aber Geld bezahlen sollen. Dies ist ein klarer Verstoß
gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, etwaige gesetzliche Regelungen
sind daher verfassungswidrig und bedürfen der Änderung:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt
oder bevorzugt werden.
In der Hoffnung, dass sich der Name "Antidiskriminierungsstelle des Bundes"
nicht nur als Potjomkinsches Dorf erweist, bitte Sie um die Bearbeitung
meiner Eingabe wegen der hier vorliegenden Diskriminierung meiner Person,
aber auch vieler anderer Männer und Väter, denen es ähnlich geht.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
--
Odin statt Jesus!
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07.09.2006, 14:13
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15.09.2006, 01:57
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