Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Prostitutionsgesetz

Michael @, Wednesday, 09.09.2009, 10:20 (vor 5955 Tagen)

Beim Surfen im Internet bin ich auf einer meiner "Lieblings"-Seiten auf die gesellschaftspolitisch interessante Fragestellung gestossen: "Was bringt Frauen das Prostitutionsgesetz?".

Ja, das fragen wir uns auch? Vielleicht mehr Lust?

Da diese Veranstaltung, entgegen der Gepflogenheiten des Vereins, auch für Männer offen ist, wäre für manchen von uns der Besuch dieser Veranstaltung sicherlich ein Gewinn.

Ich bitte Euch ernst zu bleiben. Es geht wirklich nicht um den Besuch der "Großen Freiheit Nr. 7", sondern um rechtsphilosophische Fragen!

§1 und 2 des Prostitutionsgesetzes beziehen sich nicht auf Prostituierte! Nur §3!

Wenn die "rechtswirksame Forderung" eines Entgeltes in der Erbringung der sexuellen Handlung begründet ist, dann ist auch umgekehrt die Erbringung einer sexuellen Handlung eine "rechtswirksame Forderung" wenn ein Entgelt gezahlt wurde (z. B. Unterhalt und Prinzip der nachehelichen Solidarität)?

Wenn also das Prostitutionsgesetz für alle Frauen gelten sollte, kann dann noch von Vergewaltigung in der Ehe gesprochen werden?

Sollte die im Titel der Veranstaltung vertretene rechtspositivistische Auffassung des feministischen Rechtsinstituts - Prostitutionsgesetz gilt für alle Frauen - korrekt sein, dann muss man sich auf jeden Fall fragen, welcher Teufel die Damen beim Erlass dieses Gesetzes geritten hat?

Denn, wenn man den Wortlaut des Gesetzes strikt anwendet, dann hört sich das wie das neue afghanische Eherecht an: Werden sexuelle Handlungen nicht erfüllt, besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt!

Da dieses Gesetz keinerlei Alterseinschränkungen unterliegt.....

Vielleicht findet Ihr noch weitere Aspekte. Sollten genügend Argumente zusammenkommen, könnten wir eine Gegenveranstaltung organisieren: "Was bringt Männern das Prostitutionsgesetz?"

Gruß
Michael

Prostitutionsgesetz

HerrClaus, Wednesday, 09.09.2009, 11:36 (vor 5954 Tagen) @ Michael

Denn, wenn man den Wortlaut des Gesetzes strikt anwendet, dann hört sich
das wie das neue afghanische Eherecht an: Werden sexuelle Handlungen nicht
erfüllt, besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt!

Hast Du Deine eigenen Quellen überhaupt gelesen bzw. verstanden.

Denn genau das bedeutet es eben nicht.

"...In § 1 wird angeordnet, dass nach Erbringung („vorgenommen worden“) der sexuellen Dienste ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Gegenleistung besteht. Damit wird klargestellt, dass nicht etwa ein Leistungsanspruch des Kunden auf Erbringung der Dienstleistung entsteht oder diese gar einklagbar wäre. Angesichts der Tatsache, dass selbst Urteile auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht vollstreckbar sind, § 888 Abs. 3 ZPO, wäre das ein kaum erklärlicher Widerspruch und höchstwahrscheinlich auch wegen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Achtung der Menschenwürde) verfassungswidrig.

§ 2 des Gesetzes stellt sicher, dass die Einwendung der Sittenwidrigkeit wegen der Art der erbrachten Dienstleistung ebenso ausgeschlossen ist wie die der Schlechterfüllung: es soll vor Gericht nicht Beweis erhoben werden müssen über die Qualität der erbrachten Dienste..."

Es handelt sich rechtlich also um einen (eingeschränkten) Deinstvertrag und nicht um einen Werkvertrag. In einem Dienstvertrag wird nur der Auftrag zum Tätigwerden erteilt, ein Ergebnis wird vom Beauftragtem im Gegensatz zum Werkvertrag nicht garantiert.

Grüße
HerrClaus

Prostitutionsgesetz

Michael @, Thursday, 10.09.2009, 02:51 (vor 5954 Tagen) @ HerrClaus

Hast Du Deine eigenen Quellen überhaupt gelesen bzw. verstanden.

Denn genau das bedeutet es eben nicht.

Ich sprach vom Wortlaut des Gesetzes und von der rechtspositivistischen, also frei von jeglicher Auslegung, Interpretation des Gesetzes. Damit hatte ich kein Anspruch auf rechtliche Genauigkeit erhoben. Schade dass die Ironie nicht durchdringt.

Es handelt sich rechtlich also um einen (eingeschränkten) Deinstvertrag
und nicht um einen Werkvertrag. In einem Dienstvertrag wird nur der Auftrag
zum Tätigwerden erteilt, ein Ergebnis wird vom Beauftragtem im Gegensatz
zum Werkvertrag nicht garantiert.

Lieber HerrClaus, diese Erkenntnis bleibt hoffentlich nur uns verborgen, nicht wahr?

Denn wenn es sich bei den Prostituierten rumspricht, dass sie Geld abknöpfen können ohne was zu leisten - also genau so wie die Rechtsanwälte - dann werden die Männer, die vollkommen andere Erwartungen hegen, nicht gerade unsere Freunde werden.

Umgekehrt, dürfte diese Erkenntnis dazu führen, dass die Prostituierten einen erheblichen Geschäftsrückgang verzeichnen. Gerade die Leistungswilligen unter Ihnen dürften uns auch nicht als Freunde bezeichnen.

Sollten aber die betroffenen Damen und Herren erkennen, dass ihr Malheur aus feministischer Ecke kommt, dann kann es mir nur recht sein, wenn sich deren Wut gegen Alice Schwarzer und Konsorten richtet.

Nichts für ungut!
Michael

Prostitutionsgesetz, ohne wenn und aber.

Movemen, der II., Thursday, 10.09.2009, 04:23 (vor 5954 Tagen) @ Michael

Nichts für ungut!


Dein Humor war schon gut erkennbar. Schließlich wird auch die Frage berührt, ob das durch Prostitution entstandene Ejakulat in der Biotonne entsorgt werden muss, und wenn er in einem Präservativ steckt, ob dieser ein Gefahrengut im Sinne der Transportordnung darstellt und kennzeichnungspflichtig wäre. Dann noch die Frage, ob die ungewollte Schwangerschaft einer Prostituierten auch durch eine Spätabtreibung im siebten Monat beendet werden darf und wer die Kosten dafür zu tragen hat? Ist das informelle Selbstbestimmungsrecht eines ungeboren Kindes schon schutzwürdig und wenn ja, ab welchem Monat?

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