Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Christine ⌂, Friday, 21.08.2009, 02:55 (vor 5973 Tagen)

Hallo zusammen,

bei der Suche nach einem anderen Artikel des Grundgesetzes bin ich auf o.g. Paragraphen gestoßen.

Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

http://bundesrecht.juris.de/gg/art_17a.html

Meinen die mit Wehrdienst jetzt den Zwangsdienst oder einfach nur den Dienst, den Bundeswehrsoldaten ohne Zwangsverpflichtung dort ausüben? Dieser Paragraph ist mir bisher noch nicht aufgefallen.

Irgendwie irritiert - Christine

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Diana, Sachsen, Friday, 21.08.2009, 11:48 (vor 5973 Tagen) @ Christine

Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die
Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des
Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das
Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder
Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13) eingeschränkt werden.

http://bundesrecht.juris.de/gg/art_17a.html

Meinen die mit Wehrdienst jetzt den Zwangsdienst oder einfach nur den
Dienst, den Bundeswehrsoldaten ohne Zwangsverpflichtung dort ausüben?

Mit "Gesetze über den Wehrdienst und Ersatzdienst" sind meiner Meinung nach ALLE gemeint - sowohl die freiwilligen Bundeswehrsoldaten, als auch sämtliche Zwangs"grundwehrdienstler" und "Ersatzdienstler". Eigentlich ist dieser Paragraph clever: er "regelt" und "erklärt" perfekt die Leibeigenschaft des Staates an allen Wehr-/Ersatzdienstbetroffenen.

Dieser Paragraph ist mir bisher noch nicht aufgefallen.

Mir schon, ich musste mich in letzter Zeit ja damit befassen. Übrigens hat mein "Deutschaufsatz" genützt, mein Sohn ist jetzt anerkannter Kriegsdienstverweigerer... ;-)

Beim Lesen des dazugehörigen Papiers ist mir allerdings auch noch mal die Kinnlade runtergefallen... - da steht was von "Zivildienstüberwachung", die erst in dem Jahr enden soll, in dem der Zivildienstpflichtige sein 32. Lebensjahr vollendet! Hab ich vorher noch nie gehört!

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Wolfgang A. Gogolin ⌂, Hamburg, Friday, 21.08.2009, 12:33 (vor 5973 Tagen) @ Diana

- da steht was von "Zivildienstüberwachung", die
erst in dem Jahr enden soll, in dem der Zivildienstpflichtige sein
32. Lebensjahr vollendet! Hab ich vorher noch nie gehört!

Davon hören auch junge Männer meistens zuerst etwas im Alter von 18 Jahren, wenn sie vom Kreiswehrersatzamt als künftiges Kanonenfutter gemustert werden. Eltern kümmern sich meistens nicht oder finden das OK, sind ja bloß Jungs.

Inzwischen wurde die Überwachung humanisiert: Als ich 1975 erfasst wurde, dauerte die Wehrüberwachung noch bis zum 40. Lebensjahr; ohne Erlaubnis ins Ausland zu fahren o.ä. war nicht. Es wird schon Gründe geben, weshalb die starke Einschränkung der Grundrechte für Männer kaum thematisiert wird ... ich überlege gerade, inwieweit diese Rechtslage eigentlich eine unmenschliche Benachteiligung von Frauen darstellt.

Viele Grüße
Wolfgang

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

guest52279, Friday, 21.08.2009, 13:18 (vor 5973 Tagen) @ Wolfgang A. Gogolin

ich überlege gerade, inwieweit diese Rechtslage eigentlich eine
unmenschliche Benachteiligung von Frauen darstellt.

Schon vergessen? Es diskriminiert die Frauen bei den Tests für das Medizinstudium...

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Christine ⌂, Friday, 21.08.2009, 14:31 (vor 5973 Tagen) @ guest52279

ich überlege gerade, inwieweit diese Rechtslage eigentlich eine
unmenschliche Benachteiligung von Frauen darstellt.

Schon vergessen? Es diskriminiert die Frauen bei den Tests für das
Medizinstudium...

Genau und deshalb nachfolgend noch einmal der Link zum Thema "Frauen durch Zwangsdienst benachteiligt" ;-)
http://femokratieblog.wgvdl.com/frauen-durch-zwangsdienst-benachteiligt/08-2009/

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Diana, Sachsen, Friday, 21.08.2009, 20:08 (vor 5972 Tagen) @ Wolfgang A. Gogolin

- da steht was von "Zivildienstüberwachung", die
erst in dem Jahr enden soll, in dem der Zivildienstpflichtige sein
32. Lebensjahr vollendet! Hab ich vorher noch nie gehört!


Davon hören auch junge Männer meistens zuerst etwas im Alter von 18
Jahren, wenn sie vom Kreiswehrersatzamt als künftiges Kanonenfutter
gemustert werden. Eltern kümmern sich meistens nicht oder finden das OK,
sind ja bloß Jungs.

Sie hören bzw. lesen das erste Mal mit 17 davon - wenn das Schreiben zur "Erfassung der Wehrpflichtigen" eintrudelt. Wobei meiner das ganze Zeugs, ehrlich gesagt, überhaupt nicht gelesen hat, weil bei uns dein Pauschalurteil "Eltern kümmern sich meist nicht..." eben nicht zutrifft. Deine Aussage, dass Eltern es "o.k. finden, weil es ja nur Jungs" wären, finde ich genauso pauschal - ich wüsste zum Beispiel absolut nicht, wieso ich mich um einen Sohn weniger kümmern sollte/müsste/brauchte als um eine Tochter. Im Gegenteil: meine Schwiegermutter hat einmal, als mein Sohn gerade auf die Welt gekommen war, weise lächelnd verkündet, dass Jungs MEHR Aufmerksamkeit/"Kümmern" erfordern als Mädchen. Da ich keine Tochter habe, kann ich das selbst nicht beurteilen, weil ich selbst damit den direkten Vergleich nicht habe. Und meine Mutter hat ihn auch nicht, da sie eben wiederum nur eine Tochter und keinen Sohn hat. Viel "Gewese" hat sie mit mir allerdings zumindest zeitweise tatsächlich nicht gemacht. Aber meine Schwiegermutter hat den Vergleich - sie hat von beiden "Sorten" jeweils ein Exemplar :-)

Inzwischen wurde die Überwachung humanisiert: Als ich 1975 erfasst wurde,
dauerte die Wehrüberwachung noch bis zum 40. Lebensjahr; ohne Erlaubnis ins
Ausland zu fahren o.ä. war nicht. Es wird schon Gründe geben, weshalb die
starke Einschränkung der Grundrechte für Männer kaum thematisiert wird ...
ich überlege gerade, inwieweit diese Rechtslage eigentlich eine
unmenschliche Benachteiligung von Frauen darstellt.

Aaaaaaalso... wenn du mir schon so eine hübsche Steilvorlage lieferst, kann ich der Versuchung nicht widerstehen *g*. *Sarkasmus-on* Das ist doch ganz einfach: Wenn die Männer unter der Leibeigenschaft des Staates stehen und dieser über sie verfügt, weil er sie für Kriegsspiele "braucht" - dann stehen sie den Ansinnen der Frauen natürlich NICHT zur Verfügung! *vor-Empörung-hyperventilier* *Sarkasmus-off* ;-)

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Nihilator ⌂, Bayern, Friday, 21.08.2009, 20:13 (vor 5972 Tagen) @ Diana

Aaaaaaalso... wenn du mir schon so eine hübsche Steilvorlage lieferst,
kann ich der Versuchung nicht widerstehen *g*. *Sarkasmus-on* Das ist doch
ganz einfach: Wenn die Männer unter der Leibeigenschaft des Staates stehen
und dieser über sie verfügt, weil er sie für Kriegsspiele "braucht" - dann
stehen sie den Ansinnen der Frauen natürlich NICHT zur Verfügung!
*vor-Empörung-hyperventilier* *Sarkasmus-off* ;-)

Hm, das ist wahr. Und wenn sie dabei zu Tode kommen (was bei der Bundeswehr gar nicht soo wenige sind, seit Bestehen ca. jede Woche einer), leiden die armen hinterbliebenen Frauen darunter. Und zwar am meisten, versteht sich.
Das hast Du doch bei Hillary Clinton abgekupfert, Diana? ;-)

--
CETERUM CENSEO FEMINISMUM ESSE DELENDUM.

MÖSE=BÖSE

Fast ein Jahr lang suchte sie Hilfe bei Psychiatern, dann wandte sie sich Allah zu.


[image]

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Steve_, Friday, 21.08.2009, 13:00 (vor 5973 Tagen) @ Diana

Mit "Gesetze über den Wehrdienst und Ersatzdienst" sind meiner Meinung
nach ALLE gemeint - sowohl die freiwilligen Bundeswehrsoldaten, als auch
sämtliche Zwangs"grundwehrdienstler" und "Ersatzdienstler". Eigentlich ist
dieser Paragraph clever: er "regelt" und "erklärt" perfekt die
Leibeigenschaft des Staates an allen Wehr-/Ersatzdienstbetroffenen.

Nein, meinest Wissens unterscheiden die unter WEhrdienst, Zivildienst und Zeitsoldaten. Obiges betrifft nicht die Zeitsoldaten, also die Berufssoldaten

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Christine ⌂, Friday, 21.08.2009, 13:00 (vor 5973 Tagen) @ Diana

Hi Diana,

http://bundesrecht.juris.de/gg/art_17a.html

Meinen die mit Wehrdienst jetzt den Zwangsdienst oder einfach nur den
Dienst, den Bundeswehrsoldaten ohne Zwangsverpflichtung dort ausüben?

Mit "Gesetze über den Wehrdienst und Ersatzdienst" sind meiner Meinung
nach ALLE gemeint - sowohl die freiwilligen Bundeswehrsoldaten, als auch
sämtliche Zwangs"grundwehrdienstler" und "Ersatzdienstler". Eigentlich ist
dieser Paragraph clever: er "regelt" und "erklärt" perfekt die
Leibeigenschaft des Staates an allen Wehr-/Ersatzdienstbetroffenen.

Erklärung der Leibeigenschaft gefällt mir, wenn das Thema als solches nicht so traurig wäre. Das wird irgendwie noch in WikiMANNia unter Zwangsdienst eingefügt.

Dieser Paragraph ist mir bisher noch nicht aufgefallen.

Mir schon, ich musste mich in letzter Zeit ja damit befassen. Übrigens hat
mein "Deutschaufsatz" genützt, mein Sohn ist jetzt anerkannter
Kriegsdienstverweigerer... ;-)

Freut mich für Euch - herzliche Grüße an Deine Männer :-)
Im übrigen waren wir vor ein paar Wochen in Eurer Nähe, aber ein Anruf bei Euch bestätigte mehr oder weniger, das ihr wohl am arbeitet wart, schade... Danach hatten wir keine Zeit mehr wegen unserem Urlaub *g*

Beim Lesen des dazugehörigen Papiers ist mir allerdings auch noch mal die
Kinnlade runtergefallen... - da steht was von "Zivildienstüberwachung", die
erst in dem Jahr enden soll, in dem der Zivildienstpflichtige sein
32. Lebensjahr vollendet! Hab ich vorher noch nie gehört!

Das steht alles in dem ersten Schreiben, welches man vom Kreiswehrersatzamt erhält. Deswegen fand ich es so schade, das mein Sohn dieses Schreiben weggeschmissen hatte, nachdem er ausgemustert war. Habt ihr dieses Schreiben eigentlich noch und wenn ja, könntest Du uns eine Kopie zukommen lassen? Da steht ja einiges drin, was man in der Öffentlichkeit nicht findet.

LG - Christine

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Diana, Sachsen, Friday, 21.08.2009, 19:52 (vor 5972 Tagen) @ Christine

Hallo du da :-)

Erklärung der Leibeigenschaft gefällt mir, wenn das Thema als solches
nicht so traurig wäre. Das wird irgendwie noch in WikiMANNia unter
Zwangsdienst
eingefügt.

Genau so empfinde ich das: die erklären offen und rotzfrech, mit Anführung der entsprechenden Paragraphen, ihren ganz offiziellen Leibeigenschaftsanspruch an ALLEN in die entsprechende Altersgruppe fallenden Männern.

Freut mich für Euch - herzliche Grüße an Deine Männer :-)

Grade durchgereicht - an den einen. Sind zwar beide da, aber der Junior is noch down vom gestrigen Party-Abend und hat sich in seinem Kabuff verkrümelt *g*

Im übrigen waren wir vor ein paar Wochen in Eurer Nähe, aber ein Anruf bei
Euch bestätigte mehr oder weniger, das ihr wohl am arbeitet wart, schade...
Danach hatten wir keine Zeit mehr wegen unserem Urlaub *g*

Pah, das hamma ja gerne! *pfff* :-) Klar, wir müssen doch das Bruttosozialprodukt steigern ;-P

Das steht alles in dem ersten Schreiben, welches man vom
Kreiswehrersatzamt erhält. Deswegen fand ich es so schade, das mein Sohn
dieses Schreiben weggeschmissen hatte, nachdem er ausgemustert war. Habt
ihr dieses Schreiben eigentlich noch und wenn ja, könntest Du uns eine
Kopie zukommen lassen? Da steht ja einiges drin, was man in der
Öffentlichkeit nicht findet.

Ich habe mir das ganze Papier grade noch mal reingezogen. Tatsächlich steht schon im allerersten Schreiben drin, dass man ohne Erlaubnis nicht die Bundesrepublik verlassen darf - mit Anführung der entsprechenden Paragraphen (§ 3, Abs. 2 Wehrpflichtgesetz) - und es ist von "Wehrüberwachung" die Rede. Damals habe ich aber, weil nichts weiter dazu stand, natürlich nicht gewusst, was genau das überhaupt ist und was es bedeutet. Mit 17! Also schon als Minderjährige! Der Staat erklärt also bereits minderjährige Jungen zu Leibeigenen - ich bin gerade sprachlos.

Das ist im Übrigen der einzige Paragraph, der im allerersten Schreiben vom KWEA drin steht - zur Erfassung der Wehrpflichtigen. Auch im nächsten Schreiben "zur Vorbereitung der Musterung" steht nur das mit dem Verlassen der Bundesrepublik drin, allerdings hier mit dem Zusatz, dass man bis 25 eingezogen werden kann, wenn man es wagen sollte, als leibeigenes Kanonenfutter ungefragt außer Landes zu gehen.

Erst in dem Schreiben nach der Musterung stehen dann mehr Paragraphen drin... - da war er ja noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und unterlag damit der Wehrüberwachung. Angeführt werden die §§ 8a, 24, Abs. 1,6 und 7 Wehrdienstgesetz. Für mich missverständlich ausgedrückt - da nicht daraus ersichtlich ist, ob § 24a, 24b... und ob 6 und 7 nun Absätze sind oder Paragraphen *vogelzeig* Aber nirgendwo wird auf die Paragraphen verwiesen, wo drin steht, wie lange diese "Wehr-/Zivildienstüberwachung" dauert. DAS steht erst in dem "Wichtige Hinweise"-Beiblatt zum Anerkennungsbescheid drin.

Göttergatte war auch grade sprachlos - aber im Grunde war es in der DDR schließlich auch nicht anders. Man musste seinen Personalausweis abgeben und unterlag während der NVA-Zeit dem Militärrecht, also wohl dasselbe in Grün. Das Ganze jetzt hat wohl nur nach außen einen "humaneren" Anstrich (damals durfte man ja während der Armeezeit nicht mal öffentlich in Zivilklamotten auftreten; es gab keine "Wahlmöglichkeit" für Zivildienst), aber inhaltlich ist es wohl mehr oder weniger dasselbe.

Kopfschüttelnde Grüße
Diana

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

chrima, Friday, 21.08.2009, 17:02 (vor 5973 Tagen) @ Diana

Beim Lesen des dazugehörigen Papiers ist mir allerdings auch noch mal die
Kinnlade runtergefallen... - da steht was von "Zivildienstüberwachung", die
erst in dem Jahr enden soll, in dem der Zivildienstpflichtige sein
32. Lebensjahr vollendet! Hab ich vorher noch nie gehört!

Tja, Frauen sind von sowas ja auch nicht betroffen und glauben deshalb immer noch Zwangsdienste beschränkten sich auf ein paar Monate.
Zu meiner Zeit galt die Wehr- bzw. Zivildienstüberwachung noch bis in das Jahr in dem ich das 60. Lebensjahr vollendet habe. Keine Ahnung ob das für mich immer noch so gilt oder ob das mitabgesenkt wurde.
Für die Wehrdienstleistenden gab es damals so komische Sachen wie Codewörter, die wenn im Radio vernommen die Wehrdienstleistenden verpflichtete sich bei ihrer Einheit zu melden. Im Zivildienst gab es damals ähnliche Anweisungen, die mich und meine Kollegen verpflichteten mich unter bestimmtem Bedingungen verpflichteten sich zu melden, um aktiv am "Zivil"schutz teilzunehmen.

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Wolfgang A. Gogolin ⌂, Hamburg, Friday, 21.08.2009, 17:19 (vor 5972 Tagen) @ chrima

Zu meiner Zeit galt die Wehr- bzw. Zivildienstüberwachung noch bis in das
Jahr in dem ich das 60. Lebensjahr vollendet habe. Keine Ahnung ob das für
mich immer noch so gilt oder ob das mitabgesenkt wurde.

So weit ich weiss, gilt das mit dem 60. Lebensjahr noch immer, aber nur für Offiziere.

Viele Grüße
Wolfgang

Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Filibuster, Friday, 21.08.2009, 17:43 (vor 5972 Tagen) @ Wolfgang A. Gogolin

Wehrüberwachung besteht bis zum 32. Lebensjahr bei Mannschaften, 45. LJ bei Unteroffizieren und bis zum 60. LJ bei Offizieren. Sie endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das für ihn zutreffende Lebensjahr vollendet.

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