Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Positive Diskriminierung: Differenzierungsverbot vs. Egalisierungsgebot

Amplus, Monday, 10.08.2009, 01:23 (vor 5984 Tagen)

Die Bundesverfassung der Schweiz enthält im Art. 8 Abs. 3 zwei Sätze, die sich gegenseitig widersprechen. So besagt Art. 8 Abs. 3 Satz 1: „Mann und Frau sind gleichberechtigt“ (Differenzierungsverbot); der nachfolgende Art. 8 Abs. 3 Satz 2 hingegen: „Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit“ (Egalisierungsgebot). Mit dem Satz 1 wird also verfassungsmässig die Gleichberechtigung garantiert, mit dem Satz 2 hingegen die Gleichstellung. Das Dumme daran ist nur, dass Gleichstellung und Gleichberechtigung in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, bzw. sie schliessen sich gegenseitig sogar aus. Dieser Sachverhalt wird bspw. an den Quotenregelungen ersichtlich: Zum Erlangen einer „tatsächlichen Gleichstellung“ wird eine Frauenquote aufgestellt, was damit einhergehend aber zu einer Diskriminierung von Männern führt. Denn die Höhergewichtung von Satz 2 (Gleichstellung) macht den (ebenfalls verfassungsmässig garantierten!) Satz 1 (Gleichberechtigung) obsolet. Eine positive Diskriminierung findet folglich immer dann statt, wenn der Satz 2 über den Satz 1 gestellt wird: Die "positiven" Auswirkungen, die mit der Anwendung des Satzes 2 verbunden sind, werden höher gewichtet als die negativen, die mit der Verletzung des Satzes 1 einhergehen.
Das Kriterium für eine solche Gewichtung liegt für das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältnismäßigkeit. Satz 2 darf also solange auf Kosten von Satz 1 angewendet werden, wie es noch verhältnismäßig ist. Nun ist aber die „Verhältnismässigkeit“ ein höchst relativer Begriff, der völlig willkürlich im Kontext des jeweiligen Zeitgeistes ausgelegt wird. Im feministischen Zeitgeist geht es dann natürlich um die Verhältnismäßigkeit der Männerdiskriminierung. Die Frage lautet dann: Wann ist es noch verhältnismässig, einen Mann zu diskriminieren, um dadurch eine Gleichstellung der Frau zu garantieren? Feministen werden darauf natürlich antworten: Es ist immer verhältnismässig.
Aufgrund von Bundesgerichtsurteilen (basierend auf der Rechtssprechung zur „Solothurner Quoteninitiative“ (BGE 123 I 152), „Urner Quoteninitiative“ (BGE 125 I 21) und „Ausschreibung einer Assistenzprofessur nur für Frauen“ (BGE 131 II 361)) und dem „Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann“ (GlG) lässt sich die aktuelle Lage zur (erlaubten positiven) Diskriminierung von Männern folgendermassen zusammenfassen: „Staatliche positive Massnahmen, welche tatsächliche Nachteile oder historische Diskriminierungen der Frauen ausgleichen und ihre Teilhabe an Ressourcen und politischer Macht fördern wollen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 2 (Egalisierungsgebot) grundsätzlich zulässig. Aber sie berühren den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Männer auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Massnahmen zur Förderung von Frauen sind zulässig, soweit sie nicht unzulässigerweise in die verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Männer eingreifen. Das heisst, sie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, geeignet und erforderlich sind, um das gesetzte Ziel zu erreichen, und für die betroffenen Männer zumutbar sind (BGE 131 II 361 E.52, 125 I 21 E.3e/cc; vgl. dazu auch unten, Text zu Quoten N. 137 ff.). Für den Bereich des Erwerbslebens bestimmt Art. 3 Abs. 3 GlG hingegen ausdrücklich, dass „angemessene Massnahmen“ zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung nicht als Diskriminierung (der betroffenen Männer) betrachtet werden. Allerdings gilt dies nicht als genügende gesetzliche Grundlage für öffentliche Massnahmen zugunsten der benachteiligten Frauen.“ (zitiert aus: Dritter Bericht der Schweiz über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), S. 25, Quelle).
D.h. konkret: Im „Bereich des Erwerbslebens“ stellt der Gesetzesartikel Art. 3 Abs. 3 GlG klar, dass Männerdiskriminierung zulässig ist, dabei aber nicht als Diskriminierung bezeichnet werden darf. Männerdiskriminierung stellt also keine Diskriminierung dar (sie ist ja positiv). Somit ist hier der Widerspruch zwischen Satz 2 (Gleichstellung) und Satz 1 (Gleichberechtigung) aufgelöst worden, da Männerdiskriminierung gar nicht mehr durch den Satz 1 (Gleichberechtigung) geschützt wird. Dies ist ein absolut katastrophaler Befund, da hier Gesetzesartikel Verfassungsartikel aushebeln, womit zugleich das oberste Prinzip des Rechtsstaates eliminiert wird: Kein Gesetzesartikel darf gegen die Verfassung verstossen (die Verfassung stellt das höchste Rechtsgut dar)!
In anderen Bereichen sind Diskriminierungen von Männern dann zulässig, wenn sie „für die betroffenen Männer zumutbar sind“. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich daher aus der Zumutbarkeit für Männer bei deren Diskriminierungen. Oder anders – in einem rassistischen Kontext – ausgedrückt: Die Diskriminierung von Juden ist dann zulässig, wenn sie für die betroffenen Juden zumutbar ist. Was für die Männer zumutbar ist, bestimmt natürlich der feministische Zeitgeist (für die Juden war dies der nationalsozialistische Zeitgeist) – also eine völlig willkürlich festgelegte Variable (legitimiert in der Instanz des Bundesverfassungsgerichtes). Bei den Quotenregelungen (natürlich zugunsten der Frauen) zeigt sich dies dann bspw. gemäss BGE 131 II 361 folgendermassen: Strikte Quotenregelungen sind nicht zulässig, flexible hingegen schon, da diese verhältnismässig sind. Bezogen auf die Vergabe einer Assistenzprofessur ist damit gemeint: Die Stellenausschreibung darf in diesem Fall nicht nur an Frauen gerichtet sein (strikte Quotenregelung), ebenfalls auch Männer müssen sich bewerben können. Letztlich sagt das aber nur aus, dass auch Bewerbungen von Männern beurteilt werden müssen. Auf der nächsten Stufe ist dann aber eine Männerdiskriminierung ohne Weiteres möglich, da ja die Frauen in den Professuren unterrepräsentiert sind und daher mit der Diskriminierung der Männer das positive Ziel der Gleichstellung erreicht werden kann. Und genau so läuft es gegenwärtig bei den Berufungsverfahren an den Universitäten ab (beginnend mit dem Satz: Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht).

Also: Entweder gibt es Gleichberechtigung oder Gleichstellung. Wer den Feminismus bekämpfen will, muss auch das Egalisierungsgebot (Satz 2) bekämpfen.

Gruss, Amplus

Schweizer Richter lesen vermutlich viel Rechtsprechung aus Deutschland

Sophisticus, Monday, 10.08.2009, 03:30 (vor 5984 Tagen) @ Amplus

Also: Entweder gibt es Gleichberechtigung oder Gleichstellung. Wer den
Feminismus bekämpfen will, muss auch das Egalisierungsgebot (Satz 2)
bekämpfen.

Korrekte Feststellung. Merke:
Gleichberechtigung = Chancengleichheit = Menschenrechte
Gleichstellung = Ergebnisgleichheit = Unrecht

Die Schweizer Richter lesen vermutlich viel Rechtsprechung aus Deutschland. Das ist nachvollziehbar, weil Deutschland aufgrund seiner grösseren Einwohnerzahl einfach quantitativ eine ganze Menge hergibt.

Die Schweiz würde meiner Meinung nach gut daran tun, das feministische Unrecht nicht zu übernehmen, sondern die Menschenrechte in vollem Umfang im eigenen Land anzuwenden.

Immerhin habt ihr Schweizer die direkte Demokratie. Das haben wir in Deutschland leider nicht. Also korrigiert doch diesen feministischen Irrweg über eine Volksentscheidung!

Positive Diskriminierung: Differenzierungsverbot vs. Egalisierungsgebot

Christian, Monday, 10.08.2009, 06:16 (vor 5984 Tagen) @ Amplus

Alles was zu Gunsten, Privilegierung und Rechte für Frauen ist, wird bei Männer als positive Diskriminierung angewendet wenn sie nicht in den Genuss dieser Privilegien von Frauen kommen, obwohl das absolute Diskriminierungsverbot gilt! Warum macht man nicht gleich solche Vergleiche in allen Bereichen?
Beispiel:
Mutter begeht Babymord = positiver Mord -> arme überforderte Mutter, das Baby und die Geselllschaft sind an ihrer Tat schuld
Vater begeht exakt gleichen Babymord = negativer Mord -> wird beschimpft als Mörder, Verbrecher und Hetzjagd von den hinterfotzigen, scheinheiligen und verlogenen Medien veranstaltet wird.

Ich habe keine Achtung und Respekt mehr vor Frauen, was das hinterfotzige, scheinheilige und verlogene Deutschland betrifft! Sie sind in meine Augen nur noch Schmarotzer, Parasiten, Abzocker, Ausbeuter und besitzen absolute Narrenfreiheit (dürfen alles). Gesetze werden völlig verdreht, verbogen und ignoriert zum Vorteil und Privilegierung für Frauen. Nicht Männer sind Schweine, sondern Frauen.

Schweizer Richter lesen vermutlich viel Rechtsprechung aus Deutschland

Amplus, Monday, 10.08.2009, 06:30 (vor 5984 Tagen) @ Sophisticus

Immerhin habt ihr Schweizer die direkte Demokratie. Das haben wir in
Deutschland leider nicht. Also korrigiert doch diesen feministischen Irrweg
über eine Volksentscheidung!

Für die erfolgreiche Lancierung einer Volksinitiative bräuchte es aber erst einmal einen öffentlichen Diskurs zu diesem Thema. Doch dieser findet in der Schweiz schlichtweg nicht statt. Die Bevölkerung weiss nichts von der bereits seit Jahren sich immer weiter ausbreitenden Installierung des Gender Mainstreaming – obwohl sie ja unmittelbar davon betroffen ist. Aber woher auch? Die Medien schweigen darüber, denn sie stehen für die selbe Ideologie ein. Und alles, was der erfolgreichen Umsetzung dieser Ideologie im Weg stehen könnte, wird daher einfach totgeschwiegen.
War selbst überrascht, als ich diese Informationen im Internet finden konnte, wie feministisch verseucht die Schweiz bereits ist. Dagegen noch etwas ausrichten zu wollen, geht nicht mehr – es ist zu spät.

Gruss, Amplus

Positive Diskriminierung: Differenzierungsverbot vs. Egalisierungsgebot

Flint ⌂, Monday, 10.08.2009, 08:00 (vor 5984 Tagen) @ Amplus

Hallo Amplus,

mich hat schon immer das Hin- und Herspringen der Femifizierten genervt. Ich habe im Blauen Forum einen Extra-Strang diesbezüglich aufgemacht.

Hier ein paar Passagen daraus:


Feministinnen verlangen zugleich „Gleichheit” und bevorzugende „Differenz”.
Dies ist eine Taktik, die an Universitäten entworfen wird und objektive
Wissenschaft hinwegfegt. Es handelt sich um eine Art geistigen Krieg gegen
Männer, der von diesen über Steuern oder gar Unterhalt bezahlt wird. Daß
sowohl „Gleichheit” als auch „Differenz” ideologisch umdefiniert und
inkompatibel mit der Realität sind, ist ein zusätzliches Problem.

«Es gilt, in Rechtstheorie und Praxis Grenzgängerin zu sein, Wenn wir real
etwas erreichen wollen, müssen wir es mit allen legalen Mitteln versuchen
und die Strategien ständig anpassen; fähig sein, die Seiten zu wechseln,
Gebiete zu verlassen, Standpunkte zu wechseln, uns Rechte zu nehmen, Gebiete
zu besetzen und Neuland zu schaffen. Es bedeutet, die Forderung nach
Gleichheit ... und diese wieder zur Disposition zu stellen und nunmehr
Bevorzugung zu verlangen. Für Frauen kommt eine fundamentale universelle
Position nicht in Frage. Frauen können sich einmal in das Recht hinein- und
dann wieder herausdefinieren; denn einen Zwang zur Folgerichtigkeit, wie in
der - kosmopolitischen männlichen universellen - Wissenschaft gibt es nicht.
Aporien lösen sich nur im Prozeß aus.

Wie in der Wissenschaft, so in Politik und Recht: Selbstwidersprüche sind
legitimes Mittel, Männer einseitig niederzumachen, Feminismen einseitig zu
fördern, Konflikte zu schaffen und einseitig zu führen gegen geknebelte
Gegner...

Wer immer noch der Rationalität verpflichtet ist und wehleidig den Anspruch stellt,
dass so etwas der Vernunft widerspricht, erhält die feministische Antwort, dass Rationalität
oder Vernunft ja sowieso männliche Konstrukte seien. Oder, wie Frau Jaggar sagen
würde: «Es lässt sich gut damit leben, mit Widersprüchen zu liebäugeln.> So hat der
Feminismus mit einem einzigen Streich nicht nur einen Grossteil unseres Rechtssystems,
sondern auch die Rationalität, eine von Gottes grössten Gaben an die Menschheit, weggefegt.
Rationalität ist die Basis westlicher Zivilisation, Wissenschaft und Entwicklung.

Weiter...

Siehe auch hier

Gruß
Flint

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Der Maskulist
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Familienpolitik

Positive Diskriminierung: Differenzierungsverbot vs. Egalisierungsgebot

Robin Hood, Monday, 10.08.2009, 12:20 (vor 5983 Tagen) @ Amplus

Also: Entweder gibt es Gleichberechtigung oder Gleichstellung. Wer den
Feminismus bekämpfen will, muss auch das Egalisierungsgebot (Satz 2)
bekämpfen.

Korrekt.

Positive Diskriminierung: Differenzierungsverbot vs. Egalisierungsgebot

OlivER @, Monday, 10.08.2009, 13:08 (vor 5983 Tagen) @ Amplus

Gute Beschreibung für die Schweiz Ampulus!

Die gleichen undemokratischen Machenschaften laufen weltweit an den Parlamenten vorbei!

Siehe hier Seite 148:
http://www.freiheit.org/files/152/supernanny_web.pdf

Eugen Maus
Schöne neue durchgegenderte Welt!
Anspruch und Realität der
Gender-Mainstreaming-
Ideologie


Wer legt die angebliche Frauenbenachteiligung gesetzgeberisch fest?
Solange das keine paritätisch besetzte Kommission festlegt ist das alles reine, sexistische Frauenpropaganda. Sonst nichts.

Als nächster Schritt ist die völlig verlogene Frauenbenachteiligung anzugehen!

Solange das angeblich benachteiligte weibliche Geschlecht
- deutlich länger lebt (6Jahre)
- in Afghanistan ungefährdet gleiche Gefahrenzulagen einstreicht (0% Soldatinnentote)
- 94% der Arbeitsunfälle den Männern überlässt
- Gesundheitstransferleistungen in Milliardenhöhe entgegen nimmt

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Solange darf es keine einsetige Frauenbevorzugung mehr geben!
Auch paritätische Gleichstellungsbeauftragte, die zZ. sexistisch ausschließlich Frauen-Nabelschau betreiben.
Und die sexistische Gender-Budgetierungen sind ein mal richtig auf die Geldströme hin zur Frau zu untersuchen und ggf abzustellen.
Ganz zu schweigen von der Scheidungs-Industrie, die vor allem die Mutter unterstützt und Väter auf Zahlväter reduziert.


Abgründe tun sich da auf!

O.

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