Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Zwiespältiges BVG-Urteil

Ekki, Thursday, 06.08.2009, 17:25 (vor 5987 Tagen)

Hallo allerseits!

Karlsruhe lehnt Befreiung von Sexualkunde ab
Eltern können ihre Kinder nicht wegen religiöser Bedenken vom Sexualkundeunterricht befreien lassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Ehepaars mit baptistischem Glauben ab. Die Schulpflicht habe Vorrang, wenn die Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern gewahrt werde, heißt es in der Begründung. Auslöser der Verfassungsbeschwerde war ein Theaterprojekt zum Thema "Sexueller Missbrauch" sowie eine Karnevalsveranstaltung. (AZ: 1 BvR 1358/09 - Beschluss vom 21. Juli 2009)
http://www.dradio.de/nachrichten/

Der unterstrichene Passus ist aus meiner Sicht bedenklich, denn er öffnet einer verklemmten Sexual-NICHT-Erziehung Tür und Tor, oder besser gesagt: er perpetuiert diese.

In der Begründung http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090721_1bvr135809.html heißt es:

Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71>), dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris). Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt(vgl. BVerfGK 1, 141 <144>).

Tja, was ist jetzt (unzulässige) Indoktrinierung und was nicht?

Diese Würdigung und die Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist mit Blick auf die als verletzt gerügten Grundrechte auch sonst nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Beschwerdeführer, das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ basiere auf einer absolut einseitigen „emanzipatorischen“ Sexualerziehung, die Kindern suggeriere, sie könnten Sex allein abhängig von ihren Gefühlen haben und hätten dabei weder Gottes Gebote noch die der Eltern zu beachten,[/u] haben sich die Fachgerichte aus nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen nicht zueigen gemacht.

Je nun, aus meiner Sicht wäre gerade das Unterstrichene wünschenswert.

Wodurch wir wiederum Rückschlüsse darauf ziehen können, was unzulässige Indoktrination ist und was nicht. Aber das hatte mir ja ohnehin geschwant.

Mein lieber Schwan, was sind wir doch für ein Gottesstaat.

Gegen einen solchen ist

Ekki

--
Ich will ficken, ohne zu zeugen oder zu zahlen.
Lustschreie sind mir wichtiger als Babygeplärr.


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