Scheinkinder
Das Gutachten >Kriterien der "Scheinminderjährigkeit" im Rahmen des Strafverbots der Jugendpornographie«
http://static.twoday.net/schutzalter/files/bpjm-kriterien-der-scheinminderjaehrigkeit.pdf
definiert sog. >Scheinkinder«. Das sind Darsteller, die nachweislich volljährig (also über 18) sind, aber wie Kinder >wirken«. Wer so wirkt und wer nicht, legt im Zweifel eine Feministin fest. Zitate:
"Kind" ist jede Person unter 18 Jahren.
Der BGH hat mehrfach festgestellt, dass unabhängig vom angegebenen Alter der dargestellten Person auch Scheinkinder vom Straftatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB erfasst werden.
Das sollte jeder Mann wissen, der Pornographie mit Darstellern, die jünger als 40 Jahre sind, besitzt.
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