Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Putin

Christine ⌂, Wednesday, 05.08.2009, 18:49 (vor 5988 Tagen) @ roger

Man tappt in eine Denkfalle, wenn man die sogenannte "Wehrpflicht" bzw.
den "Ersatzdienst" nur als ein paar Monate Zwangsdienst ansieht. Als Mann
wirst Du von einem Staat, der die Notwendigkeit der äußeren
Bestandssicherung eines Landes nicht an die Fähigkeiten sondern an die
Biologie seiner Mitbürger knüpft, in seiner sozialen Rolle "Der Mann als
ewiger Kämpfer" inszeniert. Als solcher hast du dem Staat für den Zeitraum
deiner militärisch/biologischenen Verwertbarkeit zur Verfügung zu stehen.

Rochtig Roger, gerade die Argumentation der jahrzehntelangen zwangsweisen Verfügbarkeit der Männer für den Staat muss immer wieder hervor gehoben werden. Leider wird das immer wieder vergessen, auch von Männern. Da haben Feministinnen dann immer wieder ein leichtes Spiel, wenn man mit 9 Monate unfreiwilligem Dienst bei der Bundeswehr argumentiert. Es darf nur mit dem zwangsweisen Entzug der Menschenrechte bei Männern debattiert werden, alles andere kann man den Hasen geben.

§24 Wehrüberwachung

Abs. 6 Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen
1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen,
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung -,
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben - dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden - und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5. die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,
7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.

§51 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Leben (Indirekt, denn der Gehorsam darf nicht verweigert werden, bei Gefahr für das eigene Leben).
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt

Gruß - Christine

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein


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