Den Männern/Scheidungsopfern trägt der Gesetzgeber keine Rechnung
Verschweigt der Trennungsunterhaltbeziehende im Jahr der Veranlagung Bezüge, die zu einer Steuerlast führen, entzieht er dem Trennungsunterhaltpflichtigen die Sicherheit der berechenbaren Größe der Steuerlast und damit der berechenbare Höhe des Trennungsunterhaltes.
Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber keine Rechnung. Die ständige Rechtsprechung sieht vor, den Trennungsunterhalt aus dem verfügbaren Nettoeinkommen der Pflichtigen aus der Lohnsteuerklasse 3 im Jahr der Trennung zu berechnen, ohne jedoch dafür zu sorgen, dass für die Folgen Rechtsicherheit besteht.
[…]
Die Rechtsprechung hat erkannt, die Art der Berechnung des Trennungsunterhaltes sei für beide Eheleute notwendig und rechtens, der Sozialgemeinschaft zuzumuten.
Der Unterhaltspflichtige Teil der Eheleute hat an dieser Stelle keine Möglichkeit sich gegen die zu leistenden Zahlungen mit der Begründung zu wehren, der beziehende Teil könnte die gemeinsame Veranlagung verweigern oder Information zurückhalten, die zu einer Veränderung der Höhe der Unterhaltszahlungen auf der einen Seite und Veränderung der Steuerlast auf der anderen Seite führt.
Aus der Verpflichtung innerhalb der Rechtsprechung, Einkommen, insbesondere solche, welche steuerpflichtig sind, dem Unterhaltspflichtigen offen zu legen, erwächst das Recht des Pflichtigen auf Information. Aus den Folgenden der fehlenden Information entsteht dem Pflichtigen ein Schaden.
http://www.lets-goerg.de/Justiz/Wolken/Einspruch_FA_I/einspruch_fa_i.html
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- Spitzen Seite/HP mit sehr viel Detailinformationen, insbes. -
Michi,
24.07.2009, 13:00
- Friss oder Stirb:-) -
Holzauge,
24.07.2009, 14:39
- Über die Feinde der Leistungsträger -
Mus Lim,
24.07.2009, 15:39
- Den Männern/Scheidungsopfern trägt der Gesetzgeber keine Rechnung - Mus Lim, 24.07.2009, 15:45
- Über die Feinde der Leistungsträger -
Mus Lim,
24.07.2009, 15:39
- Friss oder Stirb:-) -
Holzauge,
24.07.2009, 14:39