Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vertauschte Rollen und das paßt der ARGE auch nicht!

Andi, Monday, 31.07.2006, 09:51 (vor 7069 Tagen) @ Martin Behrsing

Hallo Herr Behrsing

Es entsteht nicht nur Verlust. Immerhin erwirtschaftet der Betrieb 2
Vollzeitkräfte.

Das sagt nichts über Gewinn oder Verlust des Betriebes aus. Erst einmal sind die 2 Vollzeitkräfte für den Betrieb Ausgaben, denen entsprechende Einnahmen gegenüberstehen müssen, damit der Betrieb Gewinn macht.

Nur durch die Zwangsbedarfsgemeinschaft

Ich kann hier keinen Zwang zu dieser Bedarfsgemeinschaft erkennen. Die Beiden haben sich freiwillig entschlossen, ein Kind großzuziehen. Freiwillig leben sie zusammen. Freiwillig sind die beiden übereingekommen, dass der Mann das Kind versorgt und den Haushalt macht, so dass die Frau ihre Zeit für die Arbeit in ihrem Unternehmen verwenden kann.

entsteht ein Bedarf,

Das heißt vermutlich, dass das Unternehmen einen Gewinn abwirft, der für den Lebensunterhalt der Frau geradeso ausreicht, nicht mehr aber für ihren Mann und ihr Kind.

da die Arbeitslosigkeit des Fruendes nicht ganz ausreicht

Diesen Halbsatz empfinde ich als sehr konfus.
1. ist der Freund nicht arbeitslos - er versorgt Kind und Haushalt
2. was meinen sie mit "die Arbeitslosigkeit reicht nicht aus"? Mit Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld/ALG2 erzielt man kein Einkommen. Mit ALG2 reicht das Einkommen zum Erreichen der ALG2-Bedarfssätze selbstverständlich aus.

Dann kann die ARGE entweder
1. für die Mutter einen Job suchen, ....

Es ist jetzt schon absehbar das der Betrieb über kruze Zeit genügend
Gewinn abwerfen wird.

Gut, die Mutter gilt dann bei der ARGE also nicht als arbeitssuchend.

2. für den Vater einen Job suchen, ...

Die Mutter hat im Betrieb die besseren Chancen.

Aha, der Vater sucht also auch keinen Job.

Die Zahlungen der ARGE an die Bedarfsgemeinschaft scheinen also nicht wegen Arbeitslosigkeit zu erfolgen, sondern als Aufstockungszahlungen auf das Erwerbseinkommen, welches die ALG2-Bedarfssätze unterschreitet. In dem Fall müßte der Vater, der sich ja um Kind und Haus und Hof kümmert, von der Pflicht freigestellt sein, einen 1?-Job auszuüben. Hier ist er trotzdem dazu verpflichtet worden. Den Zwang zum 1?-Job kann ich mir umgekehrt bei einer ein 3-jähriges Kind erziehenden Frau nicht vorstellen.

Üblicherweise ist in solchen Fällen (1 selbständiger Erwerbstätiger, dessen Einkommen nicht ausreicht + abhängige Familienmitglieder) der selbständige Verdiener gezwungen, trotz seiner misslichen finanziellen Lage seine Familie ohne staatliche Hilfe zu ernähren. Notfalls ist er gezwungen sein Unternehmen zu Geld zu machen (=zu verkaufen) und die Einnahmen für seine "Bedarfsgemeinschaft" = für den Vater und für ihr Kind und für sich selbst zu verbrauchen. Erst wenn das Geld verbraucht ist, wird ALG2 gewährt.

Da es in diesem Fall anders gehandhabt wird, die Frau also ihr Unternehmen behalten kann und sie trotzdem ALG2 erhält, empfinde ich als großzügig und nicht als frauenfeindlich.
Als männerfeindlich hingegen empfinde ich die Verpflichtung des Vaters zu einem 1?-Job.

Die Mutter und der Vater müssen hier entscheiden:

Entweder sie nehmen das in meinen Augen großzügige Angebot der ARGE an. Beide erziehen ihr Kind, der Mann erledigt den 1?-Job und die Frau bringt ihren Betrieb auf die Beine. Da sie ihre Arbeitszeit selbst einteilen kann (soweit der Markt das erlaubt), ist das hoffentlich möglich. Die 2 Beschäftigten sollten das einfacher machen.

Oder die Frau arbeitet weiter Vollzeit in ihrem Betrieb und bringt ihre Familie ohne die Hilfe von ALG2 durch. Das ist dann sinnvoll, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit zu wenig abwirft.
Vielleicht hilft der Frau dabei ein Existenzgründungsdarlehen, damit sie ihre Familie während der Anfangsphase des Betriebes ernähren kann. Wenn sie eine Bank überzeugen kann, dass es "jetzt schon absehbar (ist), dass der Betrieb über kurze Zeit genügend Gewinn abwerfen wird", wird die Bank ihr das Geld leihen. Vielleicht hilft auch der Staat - für Existenzgründer gibt es u. U. spezielle Darlehen. (Ganz besonders für weibliche Existenzgründer ...)

Eine dritte Möglichkeit, die dann in Frage kommt, wenn der Betrieb der Mutter absehbar nicht den minimal notwendigen Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft abwirft , ist, den Betrieb zu verkaufen oder durch Auflösung zu Geld zu machen. Gleichzeitig kümmert sich die Frau um einen Job, der genügend Geld abwirft. Wenn sie nichts findet, wird sie, der Vater und sein Kind nach dem Verbrauch des Erlöses des Betriebs ALG2 beziehen.

Überhaupt zeichnet sich die ARGE Bonn immer wieder
aus, dass sie jede selbstständige Tätigkeit zu Nichte machen will

Die Möglichkeit, bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ALG2 zu empfangen, hat systembedingt einen die selbstständige Tätigkeit zu Nichte machenden Einfluss.

Viele Grüße,
Andi


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